XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 703
liche Seeleute 2c.), so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr--,
Brot= oder Fabrikherren die Verpflichtung, sie innerhalb
des oben genannten Zeitraums zur Stammrolle anzumelden.
Die Anmeldung zur Stammrolle ist in der vorstehend vorge-
schriebenen Weise seitens der Militärpflichtigen solange alljährlich zu
wiederholen, bis eine endgültige Entscheidung über die Dienstverpflichtung
durch die Ersatzbehörden erfolgt ist.
Bei Wiederholung der Anmeldung zur Stammrolle
ist der im 1. Militärpflichtjahr erhaltene Losungsschein
vorzulegen.
Außerdem sind etwa eingetretene Veränderungen
(in Betreff des Wohnsitzes, des Gewerbes, des Standes 2c.)
dabei anzuzeigen.
Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle
im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre ihren dauernden Aufenthalt
oder Wohnsitz verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der
Stammrolle spwohl beim Abgange der Behörde oder Person, welche
sie in die Stammrolle aufgenommen hat, als auch nach der Ankunft
an dem neuen Wohnorte derjenigen, welche daselbst die Stammrolle
führt, spätestens innerhalb 3 Tagen zu melden.
Versäumung der Meldefristen entbindet nicht von der Meldepflicht.
Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur
Berichtigung derselben unterläßt, ist mit Geldstrafe bis zu 30 Mark
oder mit Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen.
Ist diese Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Be-
seitigung nicht in dem Willen des Meldepflichtigen lag, so tritt keine
Strafe ein. (Reichs-Mil.-Ges. 8 33.)
Zuständig zur Abrügung ist das bürgerliche (Amts.) Gericht.
Das Ersatzgeschäft.
Das jährliche Ersatzgeschäft zerfällt in 3 Hauptabschnitte.
Den 1. Abschnitt bildet das Vorbereitungsgeschäft.
Es umfaßt diejenigen Maßregeln, welche zur Ermittelung der
im laufenden Jahre zur Gestellung vor den Ersatzbehörden verpflichteten
Wehrpflichtigen erforderlich sind, sowie die Eintragung der letzteren in
die Grundlisten. Diese bestehen aus den Rekrutierungsstammrollen,
den alphabetischen Listen und den Restantenlisten.
Den 2. Abschnitt bildet das Musterungsgeschäft.
Es umfaßt die Musterung und Rangierung der zur Gestellung
vor den Ersatzbehörden verpflichteten Wehrpflichtigen durch die Ersatz-
kommission.
Den 3. Abschnitt bildet das Aushebungsgeschäft.
Es umfaßt die Entscheidungen durch die Oberersatzkommission und
die Aushebung der für das laufende Jahr erforderlichen Rekruten.