Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 705 
Preußische Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses 
der Schiffsmusterungen nach Maßgabe der Zahl der zur Einstellung in 
den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen. 
Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbsee- 
männischen) Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf 
geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den 
für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. 
Vermag ein Armeekorps seinen Rekrutenanteil nicht aufzubringen, 
so wird der Ausfall auf die anderen Armeekorpsbezirke desselben 
Neichs Militärkonkingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen 
verteilt. 
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden 
Armeekorpsbezirke können im Bedarfsfall im Frieden zur Rekruten- 
gestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem 
Maße herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente 
bei ihnen in Gemäßheit des § 12 des Reichs-Militärgesetzes in der Fassung 
des Gesetzes vom 6. Mai 1880 zur Aushebung gelangen. Den Aus- 
gleich regeln die Kriegsministerien untereinander. 
Für die Zuteilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen 
des Reichsheeres ist im übrigen das militärische Bedürfnis maßgebend. 
(Gesetz vom 26. Mai 1893 Art. II §8 1.) 
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet 
bei der Ersatzverteilung nicht statt. 
Das Musterungspersonal. 
Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirks- 
kommandeur, einem Infanterieoffizier, einem Militärarzt und dem 
erforderlichen Unterpersonale. 
Die Zuteilung des Infanterieoffiziers und des Militärarztes wird 
durch den Infanterie-Brigadekommandeur nach erfolgter Mitteilung des 
Reiseplans veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er auf Grund des tat- 
sächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen 
Unterpersonals. 
Der Zivilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus 
seinem Dienstpersonale. 
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benach- 
richtigung der 4 bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission 
des Aushebungsbezirkes. 
Der Zioilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das recht- 
zeitige Erscheinen der Gemeindevorsteher und der mit der Führung der 
Rekrutierungsstammrollen betrauten Personen beim Musterungsgeschäfte. 
Dieselben haben die Rekrutierungsstammrollen, welche ihnen der Ziovil- 
vorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtigung zurückgibt, mit zur 
Stelle zu bringen. 
VBock, Staatsrecht. 45
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.