XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 705
Preußische Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des Ergebnisses
der Schiffsmusterungen nach Maßgabe der Zahl der zur Einstellung in
den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen.
Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbsee-
männischen) Bevölkerung wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf
geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung unter Zurechnung zu den
für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt.
Vermag ein Armeekorps seinen Rekrutenanteil nicht aufzubringen,
so wird der Ausfall auf die anderen Armeekorpsbezirke desselben
Neichs Militärkonkingents nach Maßgabe der vorhandenen Ueberzähligen
verteilt.
Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden
Armeekorpsbezirke können im Bedarfsfall im Frieden zur Rekruten-
gestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militärkontingente nur in dem
Maße herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden Kontingente
bei ihnen in Gemäßheit des § 12 des Reichs-Militärgesetzes in der Fassung
des Gesetzes vom 6. Mai 1880 zur Aushebung gelangen. Den Aus-
gleich regeln die Kriegsministerien untereinander.
Für die Zuteilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen
des Reichsheeres ist im übrigen das militärische Bedürfnis maßgebend.
(Gesetz vom 26. Mai 1893 Art. II §8 1.)
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet
bei der Ersatzverteilung nicht statt.
Das Musterungspersonal.
Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirks-
kommandeur, einem Infanterieoffizier, einem Militärarzt und dem
erforderlichen Unterpersonale.
Die Zuteilung des Infanterieoffiziers und des Militärarztes wird
durch den Infanterie-Brigadekommandeur nach erfolgter Mitteilung des
Reiseplans veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er auf Grund des tat-
sächlichen Bedürfnisses die Stärke des heranzuziehenden militärischen
Unterpersonals.
Der Zivilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus
seinem Dienstpersonale.
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benach-
richtigung der 4 bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission
des Aushebungsbezirkes.
Der Zioilvorsitzende der Ersatzkommission veranlaßt das recht-
zeitige Erscheinen der Gemeindevorsteher und der mit der Führung der
Rekrutierungsstammrollen betrauten Personen beim Musterungsgeschäfte.
Dieselben haben die Rekrutierungsstammrollen, welche ihnen der Ziovil-
vorsitzende in der Regel mit dieser Benachrichtigung zurückgibt, mit zur
Stelle zu bringen.
VBock, Staatsrecht. 45