XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 707
Unterlassene Anmeldung zur Stammrolle entbindet nicht von der
Gestellungspflicht.
Die Gestellung findet während der Dauer der Militärpflicht jähr-
lich sowohl vor der Ersatzkommission, als auch vor der Oberersatz-
kommission statt, sofern nicht die Militärpflichtigen durch die Ersatz-
behörden hievon ganz oder teilweise entbunden sind.
Gesuche von Militärpflichtigen um Entbindung von der Gestellung
find an den Ziovilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aus-
hebungsbezirkes zu richten, in welchem sie sich zu gestellen haben.
Militärpflichtige, welche in den Terminen vor den
Ersatzbehörden nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie
nicht dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben,
mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen
zu bestrafen.
Außerdem können ihnen von den Ersatzbehörden die
Vorteile der Losung entzogen werden.
Ist diese Versäumnis in böswilliger Absicht oder
wiederholt erfolgt, oder liegen die Voraussetzungen des § 140 des
Strafgesetzes vor, so sind sie, unbeschadet der von ihnen verwirkten
Strafe, als unsichere Dienstpflichtige zu behandeln.
Vergl. hiezu Erkenntnis des Reichsgerichts vom 4. Februar 1889
Bd. 14 S. 384, vom 6. Februar 1893 Bd. 23 S. 404, § 21 des
Gesetzes vom 1. Juni 1870 und Reichs-Verfassung Art. 57. Siehe auch
oben und Reichs-Verfassung Art. 59.
Ist die Versäumnis der Gestellungspflicht durch Umstände herbei-
geführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen der Gestellungspflichtigen
lag, so treten die vorerwähnten Folgen nicht ein. (Reichs-Mil.-Ges. § 33.)
Das Musterungsgeschäft.
Die Musterung.
Die Militärpflichtigen werden im Frieden der Ersatzkommission
einzeln vorgestellt und gemustert.
Im Kriegsfall fällt das Musterungsgeschäft mit der Aushebung
zusammen.
Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatz-
kommission vorgestellt werden, bestimmt der Zivilvorsitzende. Er sorgt
für die Aufrechterhaltung derselben.
Eine Verziehung Militärpflichtiger in der Zeit zwischen der Muste-
rung und der Aushebung, lediglich um in ein anderes Kontingent aus-
gehoben zu werden, ist unzulässig.
Zuwiderhandlungen haben zur Folge, daß das Verzögern in dem
bewußten Bezirk für den ursprünglichen (Abgangs-) Kontingent aus-
geführt und wegen Scheinverzugs zurücküberwiesen wird. Von diesen
Folgen entbindet jedoch das Eintreten in ein ständiges Arbeitsverhältns
im neuen Aufenthaltsort, bloßer Aufenthalt bei Verwandten dagegen nicht.