Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

708 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden 
der Ersatzkommission einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei 
welcher auf Verlangen des Arztes völlige Entblößung des ganzen 
Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Schamgefühls statt- 
finden muß. 
Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untaug- 
lich (Krüppel) oder dauernd unwürdig ist, unter den Augen des Militär- 
vorsitzenden behufs Feststellung seiner Größe ohne Fußbekleidung gemessen. 
Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, 
spätestens im Musterungstermin Anträge auf Zurückstellung. 
oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Be- 
endigung des Musterungsgeschäfts, so kann der Antrag noch im Aus- 
hebungstermin angebracht werden. 
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung 
von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu 
unterstützen. (Reichs-Mil.-Ges. § 30, 6.) 
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß im Musterungstermine be- 
stätigt werden. 
Jeder Militärpflichtige, gleichviel, ob er sich im 1., 2. oder 
3. Militärpflichtjahre befindet, darf sich im Musterungstermine frei- 
willig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hieraus ein be- 
sonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder 
des Truppen-(Marineteils erwächst. 
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die 
Militärpflichtigen auf die Vorteile der Losnummer und 
gelangen in 1. Linie zur Aushebung. 
Die Rangierung und Losung. 
Zur Bestimmung der Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen 
auszuheben sind, werden dieselben nach der Musterung und Losung 
rangiert. 
Die Militärpflichtigen werden in folgender Weise rangiert: 
a) freiwillig Einzustellende, einschließlich der Forstlehrlinge; 
b) vorweg Einzustellende; 
hc) Vorzumerkende; 
d) Militärpflichtige des laufenden Jahrgangs; 
e) Ueberzählige früherer Jahrgänge. 
Vorweg Einzustellende sind solche Militärpflichtige, welche 
in einem von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünkt- 
lich erschienen und denen deshalb von den Ersatzkommissionen die Vor- 
teile der Losung entzogen worden sind. (Meichs-Mil.-Ges. § 33.) 
Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahr- 
gänge, welche vor der Abschlußnummer desjenigen Aushebungsbezirkes 
stehen, in welchem sie gelost haben.
	        
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