710 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Militärpflichtige früherer Jahrgänge, für welche ohne ihr Ver-
schulden nicht gelost ist, losen mit dem laufenden Jahrgang und werden
nach dem Werte der gezogenen Nummer im Verhältnis zur höchsten
Losnummer des laufenden und ihres Jahrgangs in den letzteren ein-
rangiert.
Die Losungsscheine.
Den gemusterten Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges
werden nach der Losung Losungsscheine erteilt.
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der
Dauer ihrer Militärpflicht.
Die Aushändigung der Losungsscheine erfolgt unmittelbar nach
der Losung durch die Gemeindevorsteher oder deren Vertreter, welchen
dieselben durch die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zugehen.
Die Losungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungs-
stammrolle und jeder Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen.
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommissionen
vervollständigt.
Die Gestellung zur Aushebung.
Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort
ist die Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen.
Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft
befindlichen, deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zu-
lässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeitshäusern 2c. untergebrachten
Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungs-
bezirk gestellungspflichtig sind oder nicht, durch vom Zivilvorsitzenden
der Ersatzkommission bestimmte Polizei= 2c. Organe im Aushebungs-
termine vorzuführen.
Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vor-
zustellenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes ob.
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aus-
hebung Erkrankte dürfen auf Grund ärztlicher Zeugnisse durch die Er-
satzkommission, andere Militärpflichtige nur in vereinzelten Fällen aus-
nahmsweise durch die Oberersatzkommission von der Gestellung befreit
werden.
Im übrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes
enthaltene Militärpflichtige berechtigt, im Aushebungstermine zu erscheinen
und der Oberersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen.
Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermine vorstellen
bezw. vorgeführt werden, ohne in den Grundlisten des Aushebungs-
bezirkes enthalten zu sein, sind in besondere Zugangslisten zu den
bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber solche Militärpflich-
tige ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre
Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit
Sicherheit zulassen.