Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

710 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Militärpflichtige früherer Jahrgänge, für welche ohne ihr Ver- 
schulden nicht gelost ist, losen mit dem laufenden Jahrgang und werden 
nach dem Werte der gezogenen Nummer im Verhältnis zur höchsten 
Losnummer des laufenden und ihres Jahrgangs in den letzteren ein- 
rangiert. 
Die Losungsscheine. 
Den gemusterten Militärpflichtigen des laufenden Jahrganges 
werden nach der Losung Losungsscheine erteilt. 
Sie dienen als Ausweis für die Militärpflichtigen während der 
Dauer ihrer Militärpflicht. 
Die Aushändigung der Losungsscheine erfolgt unmittelbar nach 
der Losung durch die Gemeindevorsteher oder deren Vertreter, welchen 
dieselben durch die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission zugehen. 
Die Losungsscheine sind bei allen Anmeldungen zur Rekrutierungs- 
stammrolle und jeder Gestellung vor den Ersatzbehörden vorzuzeigen. 
Bei jeder Gestellung werden sie durch die Ersatzkommissionen 
vervollständigt. 
Die Gestellung zur Aushebung. 
Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort 
ist die Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. 
Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft 
befindlichen, deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zu- 
lässig bezeichnet wird, sowie die in Arbeitshäusern 2c. untergebrachten 
Militärpflichtigen sind ohne Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungs- 
bezirk gestellungspflichtig sind oder nicht, durch vom Zivilvorsitzenden 
der Ersatzkommission bestimmte Polizei= 2c. Organe im Aushebungs- 
termine vorzuführen. 
Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vor- 
zustellenden Mannschaften des Beurlaubtenstandes ob. 
Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aus- 
hebung Erkrankte dürfen auf Grund ärztlicher Zeugnisse durch die Er- 
satzkommission, andere Militärpflichtige nur in vereinzelten Fällen aus- 
nahmsweise durch die Oberersatzkommission von der Gestellung befreit 
werden. 
Im übrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirkes 
enthaltene Militärpflichtige berechtigt, im Aushebungstermine zu erscheinen 
und der Oberersatzkommission etwaige Anliegen vorzutragen. 
Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermine vorstellen 
bezw. vorgeführt werden, ohne in den Grundlisten des Aushebungs- 
bezirkes enthalten zu sein, sind in besondere Zugangslisten zu den 
bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. Ueber solche Militärpflich- 
tige ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre 
Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit 
Sicherheit zulassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.