XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 719
Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen
kann, wird zur sofortigen Anmeldung zur Rekrutierungs-Stammrolle
veranlaßt.
Heimatsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere
sind Militärpflichtigen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurück-
stellung zu gewähren.
Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen
nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung stattfinden.
Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militär-
pflichtige, sowie von jeder Verurteilung Militärpflichtiger ist dem Zivil-
vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aushebungsbezirkes möglichst
bald Kenntnis zu geben.
Die Erfüllung der Dienstpflicht.
Die Dienstpflicht wird teils im aktiven Heere bezw. in der aktiven
Marine, teils im Beurlaubten-Verhältnis abgeleistet.
Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes und zwar:
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamte des Friedensstandes
vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Ent-
lassung aus dem Dienste.
Bei den Offizieren unterscheidet man 4 Klassen und zwar:
im Landheer: in der Kriegsmarine:
1. die Generale; 1. die Admirale (Flaggoffiziere);
2. „ Stabsoffiziere; 2. „ Stabsoffiziere;
3. „ Hauptleute bezw. Ritt- 3. „Kapitänleutnants;
meister; 4. „ Subalternoffiziere (Ober-
4. „ Subalternoffiziere (Ober= leutnants und Leutnants
leutnants und Leutnants). zur See).
An Unteroffizieren gibt es sowohl in dem Landheer als in der
Marine:
1. solche, die das Portepee tragen;
2. solche, die das Portepee nicht tragen.
Die Personen des Soldatenstandes sind zum Waffendienst ver-
pflichtet, aber für die Folgen eines ihnen als Untergebene erteilten
Befehls nicht verantwortlich. (§ 47 des M.-Str.-Gesetzb.)
Militärbeamte
sind alle im Landheer und in der Kriegsmarine nicht dem Soldaten-
stande angehörigen angestellten Beamten der Verwaltung, die einen
Militärrang haben.
Dabei wird unterschieden:
1. zwischen obern Militärbeamten, die im Offiziersrang stehen;
2. „ untern „ die nicht im Offiziersrang sind.