Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 719 
Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen 
kann, wird zur sofortigen Anmeldung zur Rekrutierungs-Stammrolle 
veranlaßt. 
Heimatsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere 
sind Militärpflichtigen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurück- 
stellung zu gewähren. 
Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen 
nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung stattfinden. 
Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militär- 
pflichtige, sowie von jeder Verurteilung Militärpflichtiger ist dem Zivil- 
vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aushebungsbezirkes möglichst 
bald Kenntnis zu geben. 
Die Erfüllung der Dienstpflicht. 
Die Dienstpflicht wird teils im aktiven Heere bezw. in der aktiven 
Marine, teils im Beurlaubten-Verhältnis abgeleistet. 
Zum aktiven Heere gehören: 
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes und zwar: 
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamte des Friedensstandes 
vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Ent- 
lassung aus dem Dienste. 
Bei den Offizieren unterscheidet man 4 Klassen und zwar: 
im Landheer: in der Kriegsmarine: 
1. die Generale; 1. die Admirale (Flaggoffiziere); 
2. „ Stabsoffiziere; 2. „ Stabsoffiziere; 
3. „ Hauptleute bezw. Ritt- 3. „Kapitänleutnants; 
meister; 4. „ Subalternoffiziere (Ober- 
4. „ Subalternoffiziere (Ober= leutnants und Leutnants 
  
leutnants und Leutnants). zur See). 
An Unteroffizieren gibt es sowohl in dem Landheer als in der 
Marine: 
1. solche, die das Portepee tragen; 
2. solche, die das Portepee nicht tragen. 
Die Personen des Soldatenstandes sind zum Waffendienst ver- 
pflichtet, aber für die Folgen eines ihnen als Untergebene erteilten 
Befehls nicht verantwortlich. (§ 47 des M.-Str.-Gesetzb.) 
Militärbeamte 
sind alle im Landheer und in der Kriegsmarine nicht dem Soldaten- 
stande angehörigen angestellten Beamten der Verwaltung, die einen 
Militärrang haben. 
Dabei wird unterschieden: 
1. zwischen obern Militärbeamten, die im Offiziersrang stehen; 
2. „ untern „ die nicht im Offiziersrang sind.
	        
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