722 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Die Gestellung der Rekruten.
Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-
(Marine-gsteile findet im allgemeinen bei demjenigen Bezirkskommando
statt, in dessen Bereiche sie ausgehoben sind.
Rekruten, welche sich wegen einer Krankheit nicht rechtzeitig
gestellen können, werden zu Nachersatzgestellungen verwandt oder bleiben
beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Oberersatzkom-
mission vorgestellt.
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch
gestatten, werden sie ohne weiteres ihrem Truppen-(Marine-Kteile über-
wiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Aufnahme in ein Militär=
(Marine-lazareth veranlaßt.
Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-
(Marine-pteile mit ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem
Hemde versehen sein.
Nach Rekruten, welche sich im Gestellungstermine ohne Entschul-
digung nicht stellen, werden durch den Bezirkskommandeur sofort Nach-
forschungen angestellt.
Die aktive Dienstzeit im Heere.
Die aktive Dienstzeit im Heere wird nach dem wirklich
erfolgten Dienstantritte mit der Maßgabe berechnet, daß die-
jenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober bis 31. März
eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten.
(Wehr-Gesetz § 6.)
Die aktive Dienstzeit der als unsichere Dienstpflichtige eingestellten
Mannschaften wird von dem auf ihre Einstellung folgenden Rekruten-
einstellungstermin ab gerechnet. (Reichs-Mil.-Ges. 8 33.)
Die Zeit einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Wochen wird auf
die aktive Dienstzeit nicht angerechnet. (Mil.-Str.-Ges. § 18.)
Im übrigen richtet sich die Dauer der aktiven Dienstzeit nach den
vom Kaeiser alljährlich zu erlassenden Rekrutierungsbestimmungen.
Die aktive Dienstzeit der Einjährig-Freiwilligen.
Junge Leute von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen, und welche von dem Eintritt
in den aktiven Dienst die genannten Kenntnisse in dem vorschrifts-
mäßigen Umfang dargelegt haben, werden schon nach 1jähriger Dienst-
zeit im stehenden Heere — vom Tage des Dienstantritts an gerechnet —
zur Reserve beurlaubt. Sie können nach Maßgabe ihrer Fähigkeit und
Leistung zu Offiziersstellen der Reserve und Landwehr vorgeschlagen
werden. (§ 11 des Gesetzes vom 9. November 1867 S. 131.)
Den Einjährig-Freiwilligen steht die Wahl des
Truppenteils, in dem sie ihrer aktiven Dienstpflicht ge-
nügen wollen, innerhalb des Bundes frei. (§ 17 Abs. 4 zu. Ges.)