XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 725
Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu
bekleiden und zu verpflegen. Im übrigen siehe Marineordnung.
(Wehr-Ges. § 13, 4.)
Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vor-
schriftsmäßiger Anmusterung tatsächlich in Dienst getreten sind, sollen
in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen
Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit werden, haben
jedoch eintretendenfalles die letzteren nach ihrer Entlassung von dem
Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern lassen, nachträglich
zu erfüllen. (Wehr-Ges. § 13, 5.)
Ebenso sollen Seeleute während des Besuchs einer deutschen Navi-
gations- oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienste in der Marine
nicht herangezogen werden. (Wehr-Ges. § 13 5.)
Die Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere, bezw. in der
aktiven Marine.
Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven
Heeres enthält der 4. Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai
1874 das Nähere.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur
Auswanderung) darf Militärpersonen des aktiven Heeres, bezw. der
aktiven Marine nicht erteilt werden, bevor sie aus dem Dienste entlassen
sind. (Str.-A.-Ges. 8 15.)
Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die
Soldbücher. Offiziere und Sanitätsoffiziere weisen sich durch ihre
Patente, Beamte durch ihre Bestallungen aus.
Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die
Militärfahrscheine als Ausweis.
Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder
Urlaubsscheine.
Der Einjährig-Freiwillige-Dienst.
I. Die Berechtigung.
Die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste wird durch
Erteilung eines Berechtigungsscheines zuerkannt.
Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungskommissionen
für Einjährig-Freiwillige erteill.
Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum Ein-
jährigen-Dienste außerdem durch Ablegung der Steuermannsprüfung
erwerben.
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen
Behörde ausgestellte Zeugnis über die Befähigung zum Seesteuermann.
II. Die Nachsuchung der Berechtigung.
Die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste darf im
allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden.