Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 725 
Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu 
bekleiden und zu verpflegen. Im übrigen siehe Marineordnung. 
(Wehr-Ges. § 13, 4.) 
Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vor- 
schriftsmäßiger Anmusterung tatsächlich in Dienst getreten sind, sollen 
in Friedenszeiten für die Dauer der bei der Anmusterung eingegangenen 
Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit werden, haben 
jedoch eintretendenfalles die letzteren nach ihrer Entlassung von dem 
Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern lassen, nachträglich 
zu erfüllen. (Wehr-Ges. § 13, 5.) 
Ebenso sollen Seeleute während des Besuchs einer deutschen Navi- 
gations- oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienste in der Marine 
nicht herangezogen werden. (Wehr-Ges. § 13 5.) 
Die Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere, bezw. in der 
aktiven Marine. 
Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven 
Heeres enthält der 4. Abschnitt des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 
1874 das Nähere. 
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur 
Auswanderung) darf Militärpersonen des aktiven Heeres, bezw. der 
aktiven Marine nicht erteilt werden, bevor sie aus dem Dienste entlassen 
sind. (Str.-A.-Ges. 8 15.) 
Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die 
Soldbücher. Offiziere und Sanitätsoffiziere weisen sich durch ihre 
Patente, Beamte durch ihre Bestallungen aus. 
Bei Märschen dienen die Marschrouten, bei Eisenbahnfahrten die 
Militärfahrscheine als Ausweis. 
Zeitweise beurlaubte Mannschaften erhalten Urlaubskarten oder 
Urlaubsscheine. 
Der Einjährig-Freiwillige-Dienst. 
I. Die Berechtigung. 
Die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste wird durch 
Erteilung eines Berechtigungsscheines zuerkannt. 
Die Berechtigungsscheine werden von den Prüfungskommissionen 
für Einjährig-Freiwillige erteill. 
Junge Seeleute von Beruf können die Berechtigung zum Ein- 
jährigen-Dienste außerdem durch Ablegung der Steuermannsprüfung 
erwerben. 
Der Ausweis hierüber erfolgt durch das von der zuständigen 
Behörde ausgestellte Zeugnis über die Befähigung zum Seesteuermann. 
II. Die Nachsuchung der Berechtigung. 
Die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste darf im 
allgemeinen nicht vor vollendetem 17. Lebensjahre nachgesucht werden.
	        
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