726 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Der Nachweis der Berechtigung, bezw. die Beibringung der für
die Erteilung des Berechtigungsscheins notwendigen Unterlagen hat bei
Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des 1. Militärpflicht-
jahres bei der Prüfungskommission zu erfolgen. Bei Nichtinnehaltung
dieses Zeitpunkts darf der Berechtigungsschein ausnahmsweise mit
Genehmigung der Ersatzbehörde 3. Instanz erteilt werden.
Die Berechtigung wird bei derjenigen Prüfungskommission für
Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirke der Betreffende
gestellungspflichtig sein würde, sofern er bereits das militärpflichtige
Alter erreicht hätte.
Wer die Berechtigung nachsuchen will, hat sich spätestens bis zum
1. Februar des Militärpflichtjahrs bei der Prüfungskommission schrift-
lich zu melden.
Zwischen dem 1. Februar und dem 1. April des 1. Militär-
pflichtjahrs eingehende Meldungen dürfen ausnahmsweise von der
Prüfungskommission berücksichtigt werden.
Der Meldung sind beizusügen:
a) ein Geburtszeugnis;
b) die hienach im amtlichen Wortlaut verlangte Erklärung des
gesetzlichen Vertreters.
Amtlicher Wortlaut
der geforderten Erklärung des gesetzlichen Ver-
treters zu dem Diensteintritt als Einjährig-
Freiwilliger:
ge
meine Einwilligung zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Frei-
williger und erkläre gleichzeitgaaaaaaann
a) daß für die Dauer des Einjährigen-Dienstes die Kosten des
Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Ausrüstung, Be-
kleidung und Wohnung von dem Bewerber getragen wer-
den sollen;
b) daß ich mich dem Bewerber gegenüber zur Tragung der
Kosten des Unterhalts mit Einschluß der Kosten der Aus-
rüstung, Bekleidung und Wohnung für die Dauer des
Einjährigen-Dienstes verpflichte und daß, soweit die Kosten
von der Militärverwaltung bestritten werden, ich mich
dieser gegenüber für die Ersatzpflicht des Bewerbers als
Selbstschuldner verbürge.
.................. den......W19....
000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000000