XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 733
Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der
Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu erteilenden
Zensuren werden nötigenfalls durch Mehrheitsbeschluß festgestellt.
Es steht jedem Kommissionsmitglied zu, die Einsicht sämtlicher
Prüfungsarbeiten zu verlangen. (8 7.)
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach
der schriftlichen Prüfung stattzufinden hat, wird vor der versammelten
Kommission abgehalten. Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen
erfolgt durch die außerordentlichen Mitglieder der Kommission nach
deren unter Zustimmung des Zivilvorsitzenden getroffener Vereinbarung.
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das
Recht zu, Fragen an die Prüflinge zu stellen. (8 8.)
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abteilungen von jedesmal
höchstens 10 Prüflingen. Auf die Prüfung jeder Abteilung, welche
vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die Feststellung des Ergeb-
nisses erforderlichen Zeit (s 11) — 4 Stunden zu verwenden. Besteht
die Abteilung aus weniger als 10 Prüflingen, so ist eine entsprechende
Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig. 9.)
VII. Die Entscheidung über den Ausfall der Prufung.
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend
ist, so werden die betreffenden Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur
mündlichen Prüfung zugelassen. Es findet dies namentlich statt, wenn
der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatikalische Fehler
enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zusammenhang und an
Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein dartut, daß der Prüfling
den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt. (§ 10.)
Die Feststellung des Ausfalls der schriftlichen und mündlichen
Prüfung erfolgt für jede Abteilung besonders, unmittelbar nachdem die
mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat. (8 11.)
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor allem
der Grundsatz maßgebend, daß die Berechtigung zum
Einjährig-Freiwilligen-Dienste nur jungen Leuten von
Bildung zusteht. Bei gänzlicher Unwissenheit in einem der oben-
bezeichneten Prüfungsgegenstände ist der Berechtigungsschein also unbe-
dingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn die Prüfung in einzelnen
Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, erteilt werden, sofern der be-
treffende Prüfling in anderen Gegenständen mehr als genügend be-
standen hat und sofern die Kommission nach dem Gesamtergebnis der
Prüfung der Ueberzeugung ist, daß der Prüfling nach seinen Kennt-
nissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bil-
dung besitzt.
Ist die Prüfung jedoch in 3 Prüfungsgegenständen (jede Sprache
als besonderer Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen,
so darf der Berechtigungsschein nicht erteilt werden. (6 12.)