Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 733 
Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten der 
Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu erteilenden 
Zensuren werden nötigenfalls durch Mehrheitsbeschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitglied zu, die Einsicht sämtlicher 
Prüfungsarbeiten zu verlangen. (8 7.) 
Die mündliche Prüfung, welche spätestens am Tage nach 
der schriftlichen Prüfung stattzufinden hat, wird vor der versammelten 
Kommission abgehalten. Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen 
erfolgt durch die außerordentlichen Mitglieder der Kommission nach 
deren unter Zustimmung des Zivilvorsitzenden getroffener Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das 
Recht zu, Fragen an die Prüflinge zu stellen. (8 8.) 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abteilungen von jedesmal 
höchstens 10 Prüflingen. Auf die Prüfung jeder Abteilung, welche 
vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die Feststellung des Ergeb- 
nisses erforderlichen Zeit (s 11) — 4 Stunden zu verwenden. Besteht 
die Abteilung aus weniger als 10 Prüflingen, so ist eine entsprechende 
Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig. 9.) 
VII. Die Entscheidung über den Ausfall der Prufung. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend 
ist, so werden die betreffenden Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur 
mündlichen Prüfung zugelassen. Es findet dies namentlich statt, wenn 
der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatikalische Fehler 
enthält, oder durch auffallenden Mangel an Zusammenhang und an 
Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein dartut, daß der Prüfling 
den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt. (§ 10.) 
Die Feststellung des Ausfalls der schriftlichen und mündlichen 
Prüfung erfolgt für jede Abteilung besonders, unmittelbar nachdem die 
mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat. (8 11.) 
Bei der Entscheidung der Kommission ist vor allem 
der Grundsatz maßgebend, daß die Berechtigung zum 
Einjährig-Freiwilligen-Dienste nur jungen Leuten von 
Bildung zusteht. Bei gänzlicher Unwissenheit in einem der oben- 
bezeichneten Prüfungsgegenstände ist der Berechtigungsschein also unbe- 
dingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn die Prüfung in einzelnen 
Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, erteilt werden, sofern der be- 
treffende Prüfling in anderen Gegenständen mehr als genügend be- 
standen hat und sofern die Kommission nach dem Gesamtergebnis der 
Prüfung der Ueberzeugung ist, daß der Prüfling nach seinen Kennt- 
nissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bil- 
dung besitzt. 
Ist die Prüfung jedoch in 3 Prüfungsgegenständen (jede Sprache 
als besonderer Prüfungsgegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, 
so darf der Berechtigungsschein nicht erteilt werden. (6 12.) 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.