736 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Befähigungszeugnisse zum Seesteuermann sind mit einem der-
artigen Vermerke nicht zu versehen, es ist vielmehr eine besondere Be-
scheinigung darüber auszustellen.
Jede Zurückstellung wird von der Ersatzkommission in einer zu
diesem Zwecke angelegten Hilfsliste geführt und der Ersatzkommission
des Geburtsorts behufs Kontrolle in den Grundlisten mitgeteilt.
Eine Aufnahme des zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste Berechtigten
in die Grundlisten der erstgenannten Ersatzkommission findet nur statt,
sofern dieselbe gleichzeitig die des Geburtsorts des Berechtigten ist.
Wer den Zeitraum der ihm gewährten Zurückstel-
lung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritte zu
melden, oder nach Annahme zum Dienste sich rechtzeitig
zum Dienstantritte zu stellen, verliert die Berechtigung
zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste.
Sofern die Berechtigung nicht wieder verliehen wird, führt die-
selbe Behörde die Einstellung zu 2= bezw. 3jährigem aktiven Dienste
bei dem nächsten Rekruten Einstellungstermine herbei.
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschul-
amts sind in diesem Falle nur zu einer 1jährigen aktiven Dienstzeit
heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Volksschullehrer, welche aus
Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berechtigungsscheine zum
Einjährig-Freiwilligen-Dienste später keinen Gebrauch machen können.
Die bewilligte Zurückstellung erlischt bei früherer Meldung und
Annahme mit dem Tage, zu welchem die Stellung zum Diensteintritt
angeordnet wird.
Zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste Berechtigte, welche nach Er-
teilung dieser Berechtigung wegen strafbarer Handlungen verurteilt werden,
die, wenn sie während ihrer aktiven Dienstzeit begangen, ihre Versetzung
in die 2. Klasse des Soldatenstandes zur Folge gehabt haben würden,
verlieren durch Entscheidung der Ersatzbehörde 3. Instanz die Berechtigung
zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste.
Die Ersatzbehörde 3. Instanz ist befugt, selbst wenn eine Verur-
teilung wegen strafbarer Handlungen nicht stattgefunden hat, den zum
Einjährig--Freiwilligen-Dienste Berechtigten, welche die nötige moralische
Qualifikation für den freiwilligen Eintritt nicht mehr besitzen (Wehr-
Ges. 8 10), die Berechtigung zu entziehen.
Bei Seeleuten und bei den in die Marine eingestellten Berechtigten
tritt hierbei der zuständige Marinestations-Chef an die Stelle des kom-
mandierenden Generals des Armeekorps.
Werden zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste Berechtigte reklamiert,
so erfolgt die Entscheidung nach den allgemein gültigen Grundsätzen.
IX. Die Meldung Einjährig= Freiwilliger zum Diensteintrittce.
Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich bei
sämtlichen Waffengattungen am 1. Oktober, sowie bei einzelnen durch