XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 737
die Generalkommando's zu bestimmenden Infanterie-Truppenteilen (Ba-
taillonen) am 1. April statt.
Ausnahmen hiervon können nur durch die Generalkommando's
verfügt werden.
Der Diensteintritt von Militär-Apothekern kann, sofern Stellen
offen sind, jederzeit durch Vermittelung des Korps-Generalarztes erfolgen.
Der Diensteintritt der Einjährig-Freiwilligen bei der Marine
erfolgt nach den in der Marineordnung enthaltenen Bestimmungen.
Die Meldung zum Einjährig-Freiwilligen-Dienste kann zu den
oben genannten Zeiten und im Laufe des den einzelnen Terminen voran-
gehenden Vierteljahrs erfolgen.
Bei der Meldung ist der Berechtigungsschein und ein obrigkeit-
liches Zeugnis über die sittliche Führung seit Erteilung der Berechtigung
vorzuzeigen.
Der Kommandeur des Truppenteils veranlaßt die ärztliche Unter-
suchung des sich Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und
moralischer Würdigkeit eine Einstellung unter Berücksichtigung der be-
stimmten Termine.
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des General-
kommando's die Verteilung der Freiwilligen auf die Truppenteile der
gewählten Waffengattung durch die denselben vorgesetzte Militärbehörde.
Die Truppen der Feldartillerie und des Trains sind in Orten,
wo außerdem Truppen zu Fuß garnisonieren, zur Annahme Einjährig-
Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von 4 Einjährig-
Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.
(Gesetz vom 6. Mai 1880 Art. 1I § 14.)
Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird der Freiwillige an-
genommen und ihm die Annahme auf dem Berechtigungsscheine bescheinigt.
Wird der sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster An-
sorderungen an seine Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so
wird er vom Kommandeur des Truppenteils, bei welchem er sich gemeldet
hat, abgewiesen und entsprechend belehrt.
Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung
untauglich, so wird dies unter Angabe des Grundes vom Truppenteile
auf dem Berechtigungsscheine vermerkt, und darf der Freiwillige sich,
wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppenteile derjenigen
Waffengattung melden, für welchen er nach Ausweis der Gründe seiner
Abweisung tauglich erscheint.
Die von den Truppenteilen als untauglich abgewiesenen Frei-
willigen melden sich innerhalb 4 Wochen bei dem Zivilvorsitzenden der
Ersatzkommission ihres Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur Vor-
stellung vor der Oberersatzkommission beim Aushebungsgeschäfte.
In dringenden Fällen darf eine nußerterminliche Musterung und
eine auf das Ergebnis derselben begründete Entscheidung der Oberersatz-
kommission herbeigeführt werden.
Bock, Staatsrecht. 47