XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 741
Waffe, oder, wenn sie in das Sanitätskorps aufgenommen zu werden
wünschen, ein halbes Jahr mit der Waffe, ein halbes Jahr als Unter-
arzt (Einjährig-Freiwilliger-Arzt).
Der Einjährig-Freiwillige-Arzt steht im Range der Portepee-
Unteroffiziere (§ 13 der Friedens-Sanitätsordnung).
Zum Dienst als Unterarzt werden nur diejenigen zugelassen, welche
das in § 16, 5. der Wehr-Ordnung erwähnte Dienstzeugnis und die
Approbation als Arzt besitzen. ·
Behufs Erlangung der Approbation als Arzt werden die Medi-
ziner nach halbjähriger Dienstzeit mit der Waffe unter Vorbehalt (d. i.
unter Vorbehalt der Ableistung des Restes der aktiven Dienstpflicht) als
Lazaretgehilfen zur Reserve beurlaubt.
Den Rest ihrer aktiven Dienstpflicht müssen sie spätestens im
letzten Jahre ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heere ableisten.
Sie haben daher bis zum 1. Januar des 7. Jahres ihrer Dienst-
pflicht im stehenden Heere sich bei dem Bezirkskommando, in dessen
Kontrolle sie stehen, zum Wiedereintritt zu melden. Im Unterlassungs-
falle werden sie durch das Landwehr-Bezirkskommando zum Dienst mit
der Waffe, und zwar zum 1. April, einbeordert.
Nach Beendigung des 6. Semesters ihrer Studien dürfen die
als Lazaretgehilfen unter Vorbehalt entlassenen Mediziner durch Ver-
mittelung des Landwehr-Bezirkskommando's, in dessen Kontrolle sie stehen,
bei dem Korps-Generalarzt unter Einreichung einer bezüglichen Be-
scheinigung der Universität den Antrag stellen, sie für den Mobil-
machungsfall in Stellen von Unterärzten zu verwenden.
Im Falle der Genehmigung werden sie nunmehr in den Landwehr-
Stammrollen und Standesnachweisungen — vorbehaltlich ihrer späteren
Ernennung — als Unterärzte geführt.
Die im 5. und 6. Semester befindlichen, unter Vorbehalt entlassenen
Mediziner dürfen auf ihren Antrag für den Mobilmachungsfall bis zur
Beendigung ihres 6. Semesters mit Genehmigung des Korps-General--
arztes hinter die älteste Jahresklasse der Reserve zurückgestellt werden.
Die verfügte Zurückstellung wird in die Militärpässe eingetragen
und bleibt auch beim Verziehen nach anderen Landwehr-Bataillons-
Bezirken in Kraft, sofern die Fortsetzung der Studien nachgewiesen wird.
Die Studierenden des medizinisch-chirurgischen Friedrich-Wilhelms-
Instituts haben doppelt so lange, als sie diese Anstalt besuchen, aktiv
zu dienen. Für diejenigen, welche daselbst nur freien Unterricht genossen
haben, verringert sich diese aktive Dienstverpflichtung auf die Hälfte.
Das als Einjährig-Freiwillige abgeleistete Dienstjahr kommt hier-
bei zur Anrechnung.
Wer nach Absolvierung des 1. Semesters aus beregter Anstalt
wieder ausscheidet, übernimmt keine besondere aktive Dienstverpflichtung.
Im übrigen kann diese besondere aktive Dienstverpflichtung nur
durch das Kriegsministerium erlassen werden.