Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 743 
überwiesen werden, sowie die zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst Be- 
rechtigten, welche nach erfolgter Mobilmachung bei einem Truppenteil 
der Besatzungsarmee zur Einstellung gelangen, haben bis zum Ablauf 
des 1. Dienstjahres, wie im Frieden, für ihre Bekleidung selbst zu 
sorgen. Werden dieselben innerhalb des 1. Dienstjahres einem Truppen- 
teil der Feldarmee überwiesen, so tritl in Betreff ihrer feldmäßigen 
Einkleidung das in Abs. 5 festgesetzte Verfahren ein. 
Außerdem darf durch den Truppenbefehlshaber unter Berück- 
sichtigung der besonderen Verhältnisse die unentgeltliche Lieferung der 
Bekleidung für Einjährig-Freiwillige jederzeit verfügt werden. 
Bei der Demobilmachung liefern die Einjährig-Freiwilligen die 
aus den Beständen des Truppenteils empfangenen Bekleidungs= und 
Ausrüstungsstücke an denselben zurück und haben, wenn sie nicht zur 
Entlassung kommen, bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit für ihre Be- 
kleidung wiederum zu sorgen. Wollen sie indessen die bei der Demobil-= 
machung in ihrem Besitz befindlichen Kleidungsstücke behalten, so haben 
sie den nach Friedenstragezeiten abzuschätzenden Neuwert derselben an 
den Truppenteil nach den Etatspreisen zu vergüten. 
5. Die Berittenmachung der Einjährig-Freiwilligen. 
Die Einjährig-Freiwilligen, welche bei der Kavallerie, der reiten- 
den Artillerie oder dem Train behufs Ableistung ihrer aktiven Dienst- 
pflicht eintreten, werden durch ihre Truppenteile beritten gemacht. 
Für die Benutzung der Dienstpferde haben die Einjährig-Frei- 
willigen der Kavallerie und der reitenden Artillerie bei ihrem Dienst- 
eintritt je 300 Mark, diejenigen des Trains je 150 Mark zu zahlen. 
Außerdem entrichten die Einjährig-Freiwilligen das für Hufbeschlag 
und Pferde-Arznei festgesetzte Pauschquantum. 
Die Ration für die zur Berittenmachung verwendeten Dienst- 
pferde wird gegen Zahlung des periodisch allgemein normierten Preises 
verabfolgt. 
Wird ein Einjährig-Freiwilliger vor Beendigung seiner ljährigen 
aktiven Dienstzeit entlassen, so wird ihm der nach vollen Monaten zu 
berechnende Teil des eingezahlten Geldbetrags für die noch nicht ab- 
gelaufene Dienstzeit zurückgewährt. 
Bei Eintritt einer Mobilmachung findet eine Rückzahlung der 
entrichteten Vergütung nicht statt. Jedoch werden die zur Beritten- 
machung der Einjährig-Freiwilligen verwendeten Dienstpferde während 
der Dauer des mobilen Zustandes bei allen Truppen der Feld= und 
der Besatzungsarmee unentgeltlich in Verpflegung genommen. 
Die unter Abs. 2 bezeichnete Summe wird auch nach eingetretener 
Mobilmachung entrichtet. 
Die Entlassung. 
Soldaten, welche aus dem aktiven Dienste entlassen werden, treten 
zum Beurlaubtenstande, oder, sofern sie ihrer Dienstpflicht bereits voll-
	        
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