XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 745
Ueber Beurlaubung solcher Mannschaften zur Disposition der
Truppen-(Marine-teile s. Heer-, bezw. Marine-Ordnung.
Die Entlassung eines Reklamierten erfolgt erst zu dem nächsten
allgemeinen Entlassungstermine, sofern nicht ein ungewöhnlicher Grad
der Dringlichkeit die frühere Entlassung notwendig macht.
Wenn in einzelnen Fällen besondere, im Gesetz nicht ausdrücklich
vorgesehene Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung
durch das zuständige Kriegsministerium, bezw. das Reichs-Marineamt
in Gemeinschaft mit der obersten Zioilverwaltungsbehörde des Heimat-
bezirkes des Reklamierten genehmigt werden.
Derartige Gesuche sind auf dem Instanzenwege zur Vorlage zu
bringen. (Gesetz vom 6. Mai 1880 Art. II 8 53.)
Ueber Wiederheranziehung zur Ableistung des Restes der aktiven
Dienstpflicht, bezw. Wiederaushebung und Aushebung der infolge bürger-
licher Verhältnisse Entlassenen oder von der Ableistung der aktiven
Dienstpflicht Befreiten s. oben S. 744 und §§ 39, 4., 40, 6. und 41, 4.
der Wehr-Ordnung.
Die Erfüllung der Dienstpflicht im Beurlaubtenstande im allgemeinen.
Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Be-
urlaubung (d. i. während des Beurlaubten-Verhältnisses) den zur Aus-
übung der militärischen Kontrolle erforderlichen Anordnungen unterworfen.
Sie haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß dienstliche Be-
fehle ihrer Vorgesetzten und namentlich Gestellungsbefehle ihnen jeder-
zeit zugestellt werden können.
Im dienstlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten, oder wenn sie
in Militäruniform erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unter-
worfen. (Reichs-Mil.-Ges. § 57.)
Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Aus-
lande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in
das Inland zurückzubegeben. (Reichs-Mil.-Ges. § 58.)
Im Frieden können Mannschaften der Reserve, Marine-Reserve,
Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatzreserve und Marine-Ersatz-
reserve, welche nach außereuropäischen Ländern gehen wollen, unter
Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der
Bedingung der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf 2 Jahre
beurlaubt werden. (Reichs-Mil.-Ges. § 59; Gesetz v. 11. Februar 1888 Art. II
8§8§ 11 und 20.)
Dieser Urlaub wird durch die Bezirkskommando's erteilt.
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Be-
urlaubtenstandes können unter gleichen Verhältnissen durch den Infanterie-
Brigadekommandeur beurlaubt werden.
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl
seines Aufenthaltsorts in Friedenszeiten nicht beschränkt, muß jedoch
die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen.