Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

746 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Weist ein Beurlaubter durch Konsulatsbescheinigungen nach, daß 
er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste Stellung als Kauf- 
mann, Gewerbetreibender ꝛc. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur 
Entlassung aus dem Militärverhältnis und unter gleichzeitiger Befreiung 
von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung verlängert werden. 
Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet 
diese Bestimmung keine Anwendung. (Reichs-Mil.-Ges. § 59; Gesetz vom 
11. Februar 1888 Art. II 88 11 und 20.) 
Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouverne= 
ments, Landeshauptmannschaften und Bezirksämter in den deutschen 
Schutzgebieten gleich. 
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) 2. Aufgebots bedarf 
es des vorerwähnten Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebens- 
unterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender 2c. er- 
worben haben; auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüglich der 
Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht. (Gesetz 
vom 11. Februar 1888 Art. II 8§ 4, 4. und 20.) 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirks- 
kommando's. « 
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist 
die Verabschiedung nachzusuchen. « 
Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs- und Staatsbeamte, 
welche ihren dienstlichen Aufenthalt im Auslande haben, sind auf ihren 
Antrag durch die Bezirkskommando's für die Zeit des dienstlichen Auf- 
enthalts im Ausland allgemein von den gewöhnlichen Friedens-Dienst- 
obliegenheiten ausschließlich der Uebungen zu befreien. 
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr 
1. Aufgebots, sowie den im § 109, 4. d) bis d) der Wehr-Ordnung 
bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in 
einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — 
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der 
Militärbehörde erteilt werden. (Reichs-Mil.-Ges. § 60, 1.) 
Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach 
2jähriger aktiver Dienstzeit entlassen sind, im 1. Jahre nach ihrer Ent- 
lassung die Erlaubnis zur Auswanderung auch in der Zeit verweigert 
werden, in welcher sie zum aktiven Dienste nicht einberufen sind. 
(Gesetz vom 3. August 1893 Art. II § 2.) 
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr 2. Aufgebots 
darf die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur erteilt werden, 
nachdem sie auf die von ihrer bevorstehenden Auswanderung an die 
Militärbehörde gemachte Anzeige ihre Verabschiedung erhalten haben. 
(Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 4, 3.; St.-A.-Ges. § 15.) 
Bezügliche Gesuche 2c. sind an das zuständige Bezirkskommando 
zu richten und werden betreffs der Mannschaften von diesem entschieden. 
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbei- 
führung der Verabschiedung weiter befördert. 
 
	        
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