748 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Vor Erteilung der Entlassung aus der Reichsangehörigkeit ist
durch die Polizeibehörde dem Bezirkskommando Mitteilung zu machen.
Die Aushändigung der Entlassungsurkunde darf erst erfolgen, nachdem
das Bezirkskommando bescheinigt hat, daß der Auswanderung eine Ein-
berufung zum aktiven Dienste nicht entgegensteht.
Mannschaften der Land= und Seewehr 2. Aufgebots bedürfen
keiner Erlaubnis zur Auswanderung; dieselben sind vielmehr nur ver-
pflichtet, von ihrer bevorstehenden Auswanderung der zuständigen
Kontrollstelle Anzeige zu machen. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 4, 3.)
Wer ohne Erlaubnis auswandert, bezw. auswandert, ohne der
zuständigen Kontrollstelle Anzeige gemacht zu haben, unterliegt der im
§ 360 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich angedrohten Strafe.
(Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II §§ 11 und 20 bezw. 4, 3.)
Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16 c) der Wehr-Ordnung
durch § 472 der Strafprozeß. Ordnung vom 1. Februar 1877 für Er-
hebung der Anklage und Eröffnung der Untersuchung erforderten
Erklärungen sind von den Bezirkskommando's auszustellen und gleich-
zeitig mit den Anträgen auf Einleitung des Strafverfahrens der Staats-
anwaltschaft vorzulegen.
Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung
aus der Reichsangehörigkeit erhalten haben, nicht auswandern, oder
wenn Ausgewanderte vor vollendetem 39. Lebensjahre wieder zurückkehren,
so ist durch die Polizeibehörde dem nächsten Bezirkskommando hiervon
Mitteilung zu machen. ·
Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen
Personen des Beurlaubtenstandes, sowie von deren Ausfall ist dem
Bezirkskommando, in dessen Kontrolle sie stehen, möglichst bald Mit-
teilung zu machen.
Die Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes.
Die Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubten-
standes weisen sich durch die im § 100, 3. der Wehr-Ordnung bezeich-
neten Papiere aus.
Verabschiedete Offiziere und Sanitätsoffiziere erhalten auf ihren
Antrag Entlassungsurkunden.
Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen
nach Muster 12 oder 16 der Wehr-Ordnung erteilten Scheine, Mann-
schaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve durch Ersatzreserve-
pässe, bezw. Marine-Ersatzreservepässe (Muster 4 bezw. 5) aus.
Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militär-
pässe und neben diesen Führungszeugnisse.
Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militär-
papiere darf nur von der Behörde erfolgen, welche das Original
erteilt hat.