754 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Mannschaften, welche infolge eigenen Verschuldens verspätet aus
dem aktiven Dienste entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahres-
klasse der Reserve ein. (Mil -Str.-«Ges. 8 18; Reichs- Mil.« Ges. 8 62.)
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr 1. Aufgebots
erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere
folgenden Frühjahrs-Kontrollversammlungen.
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere
in der Zeit vom 1. April bis 30. September ihr Ende erreicht, werden
bei den Herbst-Kontrollversammlungen des betreffenden Jahres zur
Landwehr versetzt. (Reichs-Mil.-Ges. 8§ 62: Gesetz vom 6. Mai 1880 Art. 1 K 4.)
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Marine=
Reservepflicht sinngemäße Anwendung.
Die Ersatzreservepflicht.
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres
bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppen-
teilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen,
daß mit 7 Jahresklassen der 1. Bedarf für die Mobilmachung des Heeres
gedeckt wird. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II §§ 8 und 9.)
Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre und rechnet vom 1. Oktober
desjenigen Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet
wird. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II S 15.)
Ersatzreservisten, welche geübt haben, treten nach Ablauf der
Ersatzreservepflicht zur Landwehr 2. Aufgebots, die übrigen Ersatz-
reservisten zum Landsturm 1. Aufgebots über. Die Versetzung erfolgt
bei der nächsten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-
Kontrollversammlung. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 15.)
Die Verpflichtung zum Dienste in der Landwehr 2. Aufgebots
regelt sich nach § 12, 5. 7. und 8. der Wehr-Ordnung.
Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung oder Bildung
von Ersatztruppenteilen einberufen werden, sind bei der Demobilmachung,
bezw. bei Auflösung der Ersatztruppenteile zu entlassen.
Die Marine-Ersatzreservepflicht.
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen
zur Ergänzung der Marine. (Gesetz v. 11. Februar 1888 Art. I1 8 22.)
Derselben werden sämtliche in Betracht kommenden Mannschaften
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung überwiesen.
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch,
bezw. militärisch ausgebildet zur Entlassung kommen, treten je nach
ihrem Alter zur Marine-Reserve, bezw. Seewehr 1. Aufgebots über.
Mannschaften, welche nicht seemännisch, bezw. militärisch ausgebildet
sind, treten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm
1. Aufgebots über.
Die Entlassung erfolgt zu dem festgesetzten Zeitpunkte.