Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

754 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Mannschaften, welche infolge eigenen Verschuldens verspätet aus 
dem aktiven Dienste entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahres- 
klasse der Reserve ein. (Mil -Str.-«Ges. 8 18; Reichs- Mil.« Ges. 8 62.) 
Die Versetzung aus der Reserve in die Landwehr 1. Aufgebots 
erfolgt bei den nächsten auf Erfüllung der Dienstzeit im stehenden Heere 
folgenden Frühjahrs-Kontrollversammlungen. 
Nur diejenigen Mannschaften, deren Dienstzeit im stehenden Heere 
in der Zeit vom 1. April bis 30. September ihr Ende erreicht, werden 
bei den Herbst-Kontrollversammlungen des betreffenden Jahres zur 
Landwehr versetzt. (Reichs-Mil.-Ges. 8§ 62: Gesetz vom 6. Mai 1880 Art. 1 K 4.) 
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Marine= 
Reservepflicht sinngemäße Anwendung. 
Die Ersatzreservepflicht. 
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres 
bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppen- 
teilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, 
daß mit 7 Jahresklassen der 1. Bedarf für die Mobilmachung des Heeres 
gedeckt wird. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II §§ 8 und 9.) 
Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre und rechnet vom 1. Oktober 
desjenigen Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet 
wird. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II S 15.) 
Ersatzreservisten, welche geübt haben, treten nach Ablauf der 
Ersatzreservepflicht zur Landwehr 2. Aufgebots, die übrigen Ersatz- 
reservisten zum Landsturm 1. Aufgebots über. Die Versetzung erfolgt 
bei der nächsten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs- 
Kontrollversammlung. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 15.) 
Die Verpflichtung zum Dienste in der Landwehr 2. Aufgebots 
regelt sich nach § 12, 5. 7. und 8. der Wehr-Ordnung. 
Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung oder Bildung 
von Ersatztruppenteilen einberufen werden, sind bei der Demobilmachung, 
bezw. bei Auflösung der Ersatztruppenteile zu entlassen. 
Die Marine-Ersatzreservepflicht. 
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen 
zur Ergänzung der Marine. (Gesetz v. 11. Februar 1888 Art. I1 8 22.) 
Derselben werden sämtliche in Betracht kommenden Mannschaften 
der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung überwiesen. 
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Uebungen als seemännisch, 
bezw. militärisch ausgebildet zur Entlassung kommen, treten je nach 
ihrem Alter zur Marine-Reserve, bezw. Seewehr 1. Aufgebots über. 
Mannschaften, welche nicht seemännisch, bezw. militärisch ausgebildet 
sind, treten nach Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm 
1. Aufgebots über. 
Die Entlassung erfolgt zu dem festgesetzten Zeitpunkte.
	        
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