Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

756 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Uebungen von Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontroll= 
versammlungen zur Landwehr versetzt werden, müssen am 1. November 
des vorangehenden Jahres beendet sein. 
Die Mannschaften der Landwehr--Infanterie können während der 
Dienstzeit in der Landwehr 1. Aufgebots zweimal zu Uebungen in be- 
sonderen, aus Mannschaften des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen 
auf 8—14 Tage, vom Tag des Eintreffens beim Truppenteil an ge- 
rechnet, einberufen werden. 
Die Landwehr-Kavallerie wird im Frieden zu Uebungen nicht einberufen. 
Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffengattungen üben in 
demselben Umfange, wie die der Infanterie, in besonderen Formationen 
oder im Anschluß an die betreffenden Linien-Truppenteile. (Wehr-Ges. 5 7: 
Gesetz vom 15. April 1905 Art. II § 5 S. 249.) 
Mannschaften der Landwehr 1. Aufgebots, welche das 32. Lebensjahr 
überschritten haben, können zu den gesetzlichen Uebungen nur ausnahms- 
weise, auf Grund besonderer Kaiserlichen Verordnung, einberufen werden. 
4 Diese Beschränkung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, 
welche 
a) infolge eigenen Verschuldens verspätet in den aktiven Dienst ein- 
getreten sind; 
b) wegen Kontrollentziehung oder infolge einer erlittenen Freiheits= 
strafe von mehr als 6wöchiger Dauer — 8 18 des Militär- 
Strafgesetzbuchs — nachdienen müssen, oder 
c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr- 
übung befreit worden sind. (Gesetz § 4.) 
Mannschaften der Landwehr 1. Aufgebots, welche bei den Frühjahrs= 
Kontrollversammlungen zur Landwehr 2. Aufgebots versetzt werden, sind 
nach den Herbst-Kontrollversammlungen des vorangehenden Jahres zu 
Uebungen nicht mehr heranzuziehen. 
Die schiffahrttreibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und 
der Landwehr 1. Aufgebots sollen zu Uebungen im Sommer richt ein- 
gezogen werden. (Gesetz § 4.) **“ 
Die zur Landwehr 2. Aufgebots gehörigen Personen dürfen im 
Frieden zu Uebungen nicht herangezogen werden, jedoch sind freiwillige 
Uebungen derselben zulässig. 4 
Die Offiziere der Reserve können während der Dauer des Reserve- 
Verhältnisses dreimal zu 4-bis Zwöchigen Uebungen herangezogen werden. 
(Wehr-Ges. § 12.) 
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung 
(Mobilmachung 2c.) zum Dienste einberufen werden, ist dies als eine 
Uebung zu rechnen. (Gesetz § 5.) 
Die Offiziere der Landwehr 1. Aufgebots 7 zu Uebungen der 
Linientruppen allein behufs Darlegung ihrer Befähigung zur Weiter= 
beförderung, im übrigen aber nur zu den gewöhnlichen Uebungen der 
Landwehr heranzuziehen. (Wehr-Ges. § 12.) 
  
  
 
	        
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