Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 757 
Finden die gewöhnlichen Uebungen der Landwehr bei den Linien= 
— statt, so sind die Landwehr-Offiziere ebenfalls zu diesen heran- 
zuziehen. 
Die Einberufung zu den Uebungen erfolgt durch die kommandieren- 
den Generale. (Wehr-Ges. 8 8.) 
Befreiungen von den Uebungen auf Grund häuslicher, gewerb- 
licher oder amtlicher Verhältnisse können bei Mannschaften ausschließlich 
der Offizier-Aspiranten durch die Bezirkskommando's, bei Offizieren und 
Offizier-Aspiranten nur durch die Generalkommando's, bezw. obersten 
Waffenbehörden, welchen die Offiziere 2c. angehören, unter Mitteilung 
an den kommandierenden General, durch welchen die Einberufung er- 
folgt ist, verfügt werden. 
Die Bestimmungen über die Uebungen der Offiziere und Mann- 
schaften der Marine-Reserve und Seewehr 1. Aufgebots sind in der 
Marine-Ordnung enthalten. 
Die Uebungen der Ersatzreserve. 
Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung von 3 Uebungen 
verpflichtet, von denen die erste 10 Wochen, die zweite 6 Wochen und 
die dritte 4 Wochen dauert. 
Die Heranziehung zur 1. Uebung erfolgt in der Regel innerhalb 
eines Jahres nach Ueberweisung zur Ersatzreserve. Den Ersatzreservisten, 
welche zur 1. Uebung einberufen werden sollen, ist, von besonderen Aus- 
nahmefällen abgesehen, der Gestellungstag bis zum 15. Juli des be- 
treffenden Kalenderjahrs bekannt zu machen. 
Schiffahrttreibenden Mannschaften und solchen Ersatzreservisten, 
welche auf ihren Wunsch später, oder als Nachersatz nachträglich, zur 
1. Uebung herangezogen werden sollen, ist der Gestellungstag 14 Tage 
vor Beginn der Uebung bekannt zu machen. 
Als Nachersatz sind die wegen hoher Losnummer der Ersatzreserve 
überwiesenen Mannschaften nicht heranzuziehen. 
Der Ersatzreserve überwiesene Personen, welche auf Grund 
der Ordination dem geistlichen Stande angehören, sollen zu 
Uebungen nicht herangezogen werden; auch bleiben Ersatzreservisten, 
welche die Subdiakonatsweihe empfangen haben, von 
Uebungen befreit. (Gesetz v. 11. Fedr. 1888 Nrt. I1 813; Gesetz v. 8. Febr. 1890.) 
Daß dabei nicht an Verhältnisse einzelner Uebungspflichtiger gedacht 
sei, sondern daß man nur Fälle im Auge gehabt habe, in denen die 
ganze Uebungszeit sich verschiebe, z. B. wenn zu der Zeit der regel- 
mäßigen Aufstellung des Uebungsplanes wegen auswärtiger Verwick- 
lungen von Uebungen abgesehen werden müsse, später aber bei ver- 
änderten Verhältnissen doch noch Uebungen angeordnet werden würden, 
oder wenn etwa Naturereignisse, Ueberschwemmungen oder Kasernen- 
brände u. dergl. störend einwirkten, ist in der betreffenden Sitzung des 
Reichstags vom Regierungsvertreter erklärt worden.
	        
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