Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

758 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Denjenigen Ersatzreservisten, welche im Besitze des Berechtigungs- 
scheins zum Einjährig= Freiwilligen-Dienste sind oder die ent- 
sprechende wissenschaftliche Befähigung nachzuweisen vermögen, steht, 
wenn sie sich während ihrer Dienstzeit (1. Uebung) selbst bekleiden, aus- 
rüsten und verpflegen, für die 1. Uebung unter denjenigen Truppen- 
teilen die Wahl frei, welchen für das betreffende Jahr die Ausbildung 
von Ersatzreservisten übertragen ist. (Gesetz v. 11. Febr. 1888 Art. I1 § 13.) 
Wer auf diese Vergünstigung Anspruch macht, hat innerhalb 
14 Tagen nach seiner Ueberweisung zur Ersatzreserve dem Bezirks- 
kommando durch die zuständige Kontrollstelle nachstehende Papiere ein- 
zureichen: 
1. seinen Ersatzreservepaß; 
2. eine polizeilich beglaubigte Bescheinigung über seine eigene, bezw. 
die Bereitwilligkeit und Fähigkeit seines Vaters oder Vormundes 
zur Tragung der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und 
Verpflegung während der 1. Uebung; 
3. an durch die Polizeiobrigkeit ausgestelltes Unbescholtenheits- 
Zeugnis; 
4. den Berechtigungsschein zum Einjährig-Freiwilligen-Dienst, bezw. 
das den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung für den Ein- 
jährig-Freiwilligen- Dienst führende Schulzeugnis. 
Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Bezirks- 
kommandeur. Derselbe erteilt, sofern er kein Bedenken hat, die Be- 
rechtigung und vermerkt dieselbe im Ersatzreservepaß. 
Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Bezirks- 
kommando's entscheidet die Oberersatzkommission endgültig. 
Die Meldung beim Truppenteile hat spätestens 14 Tage vor 
Beginn der Uebung mündlich oder schriftlich unter Vorlage des Ersatz- 
reservepasses stattzufinden. 
Die erfolgte Annahme wird durch den Truppenteil im Ersatz= 
reservepasse vermerkt und dient gleichzeitig als Gestellungsbefehl. 
Von der Annahme zur Uebung hat der Truppenteil das den 
Ersatzreservisten kontrollierende Bezirkskommando sofort zu benachrichtigen. 
Tritt während der Ableistung einer Uebung durch eigenes Ver- 
schulden oder im eigenen Interesse der Uebenden eine Unterbrechung 
ein, so kommt die Zeit der letzteren auf die Uebungszeit nicht in An- 
rechnung. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II § 13.) 
Ersatzreservisten, welche das 32. Lebensalter überschritten haben, 
werden zu Uebungen nicht mehr herangezegen. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung auf diejenigen, 
welche 
a) infolge eigenen Verschuldens verspätet der Ersatzreserve über- 
wiesen, 
b) wegen Kontrollentziehung in jüngere Jahresklassen zurückversetzt 
oder
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.