Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

764 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
V. Die Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden 
Heere, in der Landwehr und der Ersatzreserve, sowie in der stehenden 
Marine, Seewehr und Marine-Ersatzreserve gelten nur für den 
Frieden. (Wehr-Ges. § 14; Gesetz v. 11. Febr. 1838 Art. II § 5, 15 u. 20.) 
Für die Dauer einer Mobilmachung sind hiernach aufgehoben: 
der Uebertritt vom stehenden Heere zur Landwehr, 
„ von der Landwehr 1. Aufgebots zur Landwehr 2. Auf- 
gebots, 
5„ * von der Ersatzreserve zum Landsturm 1. Aufgebots, 
5„ „ von der Landwehr 2. Aufgebots zum Landsturm 
2. Aufgebots, 
„ „ von der stehenden Marine zur Seewehr, 
„ „ von Seewehr 1. Aufgebots zur Seewehr 2. Auf- 
gebots, 
„ von Marine-Ersatzreserve zum Landsturm 1. Auf- 
gebots, 
„ „ von der Seewehr 2. Aufgebots zum Landsturm 2. Auf- 
gebots. 
VI. Die Wehrpflicht im Kriege. 
In Betreff der Auswanderung Wehrpflichtiger siehe § 27, 5. der 
Wehr-Ordnung. « 
Wehrpflichtige, welche einer ausdrücklichen Aufforderung zur Rück. 
kehr aus dem Auslande keine Folge leisten, können durch einen Be- 
schluß der Zentralbehörde ihres Heimatstaates ihrer Staatsangehörig- 
keit verlustig erklärt werden. (St.-A.-Ges. 8 20.) 
Die Landsturmpflicht. 
Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an 
der Verteidigung des Vaterlandes teilzunehmen; er kann 
in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres und der 
Marine herangezogen werden. (Gesetz vom 11. Februar 1888 Art. II 8 W.) 
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 
17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch 
der Marine angehören. 
Geistig oder körperlich dauernd untaugliche Militärpflichtige sind 
von der Landsturmpflicht befreit. (5 27 Abs. 2; Gesetz v. 11. Februar 1888.) 
Die Ermittelung der Landsturmpflichtigen erfolgt mittelst Aufrufs 
durch den Kaiser, bei unmittelbarer Kriegsgefahr durch die komman- 
dierenden Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen. 
(§ 25 des Gesetzes vom 11. Februar 1888 S. 11.) 
Der Landsturm wird in 2 Aufgebote eingeteilt. 
Zum Landsturm 1. Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis 
zum 31. März desjenigen Kalenderjahrs, in welchem sie ihr 39. Lebens-
	        
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