Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVI. Abschnitt: Das Reichskriegswesen. 767 
Die Garnisonslazarete (mit den Stationen) sind Verwaltungs- 
institute und stehen in sanitärer Beziehung unter den Chefärzten und 
in ökonomischer Beziehung unter den Intendanturen. Diesen Lazareten 
ist die erforderliche Anzahl Krankenwärter etatsmäßig zugeteilt. 
Die Korpsangehörigen sind Personen des Soldaten- 
standes. Die Oberstabsapotheker, die Korpsstabsapotheker, die Ober- 
apotheker, die Lazaret-Inspektoren und die Feldlazaret-Rendanten sind 
Oberbeamte, und die Unterapotheker, die Einjährig= Freiwilligen der 
Pharmazeuten, die Instrumentenmacher und die Apotheken-Handarbeiter 
sind Unterbeamte. 
Im Dienste sind die Sanitätsoffiziere bezüglich der Rechte und 
Pflichten durchaus den Offizieren des Heeres und der Marine gleich- 
gestellt. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Bekleidung, namentlich des 
Schnitts der Bekleidung. Vergleiche hierüber das Bekleidungs-Reglement. 
Für den Krieg ist das Medizinalwesen geordnet durch: 
Kriegs-Sanitätsordnung vom 10. Januar 1878; 
Kabinetts-Ordre vom 24. Oktober 1872 A.-V.-Bl. 1872 p. 3-43, betr. 
Einführung von Chefärzten in den Feindeslazareten; 
Reglement für die militärärztliche Prüfung vom 12. Juni 1881. 
(A.,-V.-Bl. 1881 Nr. 17.) 
Der Genfer Konvention vom 22. August 1864, betreffend das 
Sanitätswesen im Krieg, sind beigetreten: 
Baden am 16. Dezember 1864; 
Bayern am 30. Juni 1867; 
Belgien am 14. Oktober 1864; 
Dänemark am 15. Dezember 1864; 
Frankreich am 22. September 1864; 
Griechenland am 5./17. Januar 1865; 
Großbritannien am 18. Februar 1366; 
Hessen am 22. Juni 1866; 
Holland am 29. November 1864; 
Italien am 4. Dezember 1864; 
Mecklenburg-Schwerin am 9. März 1866; 
Oesterreich am 21. Juli 1867; 
Portugal am 9. August 1867; 
Preußen am 4. Januar 1865; 
Rußland am 4./16. Mai 1867; 
Sachsen am 25. Oktober 1866; 
Schweden am 13. Dezember 1864; 
Schweiz am 1. Oktober 1864; 
Spanien am 5. Dezember 1864; 
Türkei am 5. Juli 1866; 
Württemberg am 2. Juni 1866. 
Auf der Genser Konferenz vom 5. bis 20. Oktober 1868 sind 
diesem Vertrag 14 Zusatzartikel beigesügt worden. Als weitere Folge
	        
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