Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVII. Abschnitt. 
Das Finanzwesen. 
1. Kapitel. 
Allgemeines. 
A- den Einleitungsworten der Reichs-Verfassung ist dem Deutschen 
Bund zur Aufgabe gestellt: Der Schutz des Bundesgebietes 
und des innerhalb desselben gültigen Rechts, sowie die 
Wohlfahrt des deutschen Volkes und es ist in der Folge diese 
Aufgabe in Art. 4 der Reichs-Verfassung des Näheren katalogisiert. Um 
diese Aufgaben erfüllen zu können, mußten zunächst dem Reiche die er- 
forderlichen Vermögensstücke und für die fortlaufende Bestreitung der an- 
fallenden Ausgaben bestimmte dauernde Einnahmen verschafft werden. 
Dies ist nun dadurch geschehen, daß die einzelnen Bundesstaaten 
unter Wahrung ihrer eigenen Finanzhoheit in Art. 4 Ziff. 2 und 9 
dem Reiche die Zoll= und Handels-Gesetzgebung, die für die Zwecke des 
Reiches zu verwendenden Steuern, sowie die Fluß= und sonstigen Wasser- 
zölle zugewiesen haben. Des weiteren wurde in Art. 35 der Reichs- 
Verfassung bestimmt, daß dem Reiche die Gesetzgebung über das gesamte 
Zollwesen, über die Besteuerung des im Bundesgebiet gewonnenen Salzes 
und Tabaks, gewonnenen Branntweins und Bieres und aus Rüben oder 
anderen inländischen Erzeugnissen dargestellten Zuckers und Sirups aus- 
schließlich zustehe. 
*.Der wirtschaftliche Teil der Reichs-Verfassung ist sodann in Ab- 
schnitt XII. derselben behandelt und der dadurch für das Reich ge- 
schaffene eigene Haushalt, wie aus den hier nachfolgenden Kapiteln er- 
sichtlich ist, organisiert. 
  
  
  
  
  
  
2. Kapitel. 
Das Reichsvermögen. 
Bekanntlich hat Frankreich an Kriegskosten an das Deutsche Reich 
nach dem Friedensvertrag vom 10. Mai 1871 S. 223, dem Zusatzartikel 
Bock,. Staatsrecht. 49
	        
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