819
V die Bekanntmachung vom W. Juni 1866
„das Verbot der Ausfuhr von Proviantgegen-
ständen und Kriegsmaterial gegen Preußen be-
treffend,“
2) die Bekanntmachung vom 12. August 1866
in gleichem Betreffe,
3) die Bekanntmachung vom 9. September 1866
„das Verbot der Ausfuhr von Pferden und von
Kriegsmaterial betreffend,“
4) die Bekanntmachung vom 30. November 1866
„den Verkehr mit den Ländern der österreichischen
Meonarchie betreffend,“ gleichwie
5) das im Jahre 1867 mit der großherzoglich
sächsischen Regierung getroffene Uebereinkommen
„die Abänderung des Artikels 8 des Vertrages
wegen der Zoll= und Handelsverhältnisse, dann
der Besteuerung der inneren Erzeugnisse im groß-
herzoglichen Vordergerichte Ostheim vom 24. Mai
1843 betreffend“
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme, be-
ziehungsweise zur Anerkennung der ihren ver-
fassungsmäßigen Wirkungskreis berührenden Punkte
mittheilen lassen, welche durch Gesammtbeschluß
beider Kammern erfolgt ist.
C. Den Gesammtbeschlüssen der beiden Kam-
mern in Ansehung der die Zoll= und Handels-
verhältnisse für die Zukunft betreffenden Postulate
vom 20. Juni 1866 ist schon durch Ziffer II der
Königlichen Declaration vom 24. Juni 1866 (Ge-
setzblatt vom 28. Juni 1866 Nro. 3) die Geneh-
migung ertheilt worden.
– . 25.
Revision der Rheinschiffahrttsakte.
Nachdem die nachbezeichneten Verträge, als:
820
4) die revidirte Rheinschiffahrtsakte, vereinbart
zwischen Bayern, Baden, Frankreich, Hessen,
den Niederlanden und Preußen dd. Mann-
heim den 17. October 1868 sammt Schluß-
Protokoll von gleichem Tage,
2) die Schiffahrts-Polizei= und Floßordnung für
den Rhein,
8) die Verordnung über den Transport ent-
zündlicher, ätzender und giftiger Stoffe auf
dem Rhein, endlich
4) das Protokoll, betreffend die polizeilichen Ver-
ordnungen für die NRheinschiffahrt dd. Mann-
heim den 17. October 1868
dem Landtage zur Kenntnißnahme und bezüglich
der seinen verfassungsmäßigen Wirkungskreis be-
rührenden Punkte zur Zustimmung mitgetheilt
worden sind und letztere durch Gesammtbeschluß
der beiden Kammern erfolgt ist, so ertheilen Wir
diesem Gesammtbeschlusse Unsere Genehmigung
und bestimmen hiemit, daß zum Vollzuge der ge-
dachten Verträge das Erforderliche eingeleitet und
verfügt werde.
Nachtrags-Postulate
zum
i#nanzgesetze für die IX. Finanzperiode.
KC. 26.
Dem auf Unseren Befehl bei dem Landtage
eingebrachten Nachtragspostulate:
„es sei der durch die Uebernahme der dem
Staate von Seiner Majestät dem Könige
Ludwig I. letztwillig vermachten Ruhmeshalle
und Walhalla im Laufe der IX Finanz-