778 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
gehenden Monat eingereicht werden, sind erst nach Ablauf desselben zu
erledigen. (§ 21.)
Sodann ist am 19. März 1900 S. 129 eine Reichsschulden-
Ordnung erlassen worden, deren §§ 1 und 7 durch Gesetz vom
22. Februar 1904 S. 66 geändert wurden.
Hiernach gelten folgende Vorschriften:
Die Bereitstellung der außerordentlichen, im Wege des Kredits
zu beschaffenden Geldmittel, welche in dem Reichshaushaltsplan zur
Bestreitung einmaliger Ausgaben für Zwecke der Reichsverwaltung
vorgesehen sind, erfolgt auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung
des Reichskanzlers bis zur Höhe der bewilligten Summe in dem zu
ihrer Beschaffung erforderlichen Nennbetrage durch Aufnahme einer
verzinslichen Anleihe oder durch Ausgabe von Schatzanweisungen.
Diese Ermächtigung enthält zugleich die Befugnis, Schatzanweisungen
durch Ausgabe von neuen Schatzanweisungen und von Schuldverschreib-
ungen in dem erforderlichen Nennbetrage einzulösen.
Ueber die Ausführung des die Ermächtigung erteilenden Gesetzes
hat der Reichskanzler dem Reichstage in dessen nächster Zusammenkurnft
Rechenschaft abzulegen.
Die Ermächtigung des Reichskanzlers, zur vorübergehenden Ver-
stärkung der ordentlichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse nach Bedarf
Schatzanweisungen auszugeben, hat gleichfalls durch Gesetz zu erfolgen.
(Reichs-Gesetzbl. vom 19. März 1900 §S 1.)
Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit, durch welche Stelle
und in welchen Beträgen Schuldverschreibungen der verzinslichen Anleihe
ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in der im § 1 Abs. 1
vorgesehenen Ermächtigung ein anderes vorgeschrieben ist, dem Reichs-
kanzler zu. Das gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes, der
Kündigungsbedingungen und des Kurses, zu welchem die Ausgabe er-
folgen soll. (8 2)
Die Schuldverschreibungen nebst den dazu gehörigen Zinsscheinen
und Erneuerungsscheinen werden von der Reichsschuldenverwaltung aus-
gestellt. (& 3.)
Die Gültigkeit der Unterzeichnuug der auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, Zinsscheine und Erneuerungsscheine hängt davon
ab, daß dieselben vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme
dieser Bestimmung in der Urkunde bedarf es nicht. ·
Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durch
eigenhändige Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des
damit beauftragten Beamten, bei Zinsscheinen und Erneuerungsscheinen
durch Aufdruck eines den Reichsadler enthaltenden Trockenstempels. G 4.)
Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Weise, daß die durch
den Haushaltsplan dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer ent-
sprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden.