XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 779
Die durch besondere Gesetze angeordnete Verminderung der Schuld
durch Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleich zu achten. (# 5.)
Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe befind-
lichen Schuldverschreibungen insgesamt oder in angemessenen Teilbeträgen
zur Einlösung gegen Barzahlung des Nennbetrags binnen einer gesetzlich
festzusetzenden Frist zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht
gegen das Reich nicht zu. (§# 6.)
Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen
Schatzanweisungen ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in den
im § 1 vorgesehenen Ermächtigungen ein anderes vorgeschrieben ist, dem
Reichskanzler zu. Das gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes
und von der Umlaufszeit; der Fälligkeitstermin ist in den Schatz-
anweisungen anzugeben. ( 7 Abf. 1.)
Nach Anordnung des Reichskanzlers können Schatzanweisungen
wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den Verkehr gelangten Schatz-
anweisungen, ausgegeben werden. Schatzanweisungen oder Schuldver-
schreibungen, die zur Einlösung von fällig werdenden Schatzanweisungen
bestimmt sind, hat die Reichsschuldenverwaltung auf Anordnung des
Reichskanzlers 14 Tage vor dem Fälligkeitstermine zur Verfügung zu
halten. Die Verzinsung der neuen Schuldpapiere darf nicht vor dem
Zeitpunkte beginnen, mit dem die Verzinsung der einzulösenden Schatz-
anweisungen aufhört.
Die Umlaufzeit der zur vorübergehenden Verstärzung der ordent-
lichen Betriebsmittel der Reichshauptkasse bestimmten Schatzanweisungen
darf den Zeitraum von 6 Monaten nach dem Ablaufe des betreffenden
Rechnungsjahrs nicht überschreiten.
Die Schatzanweisungen werden von der Reichsschuldenverwaltung
ausgestellt; auf die Ausfertigung finden die Vorschriften des § 4 An-
wendung. Die Ausgabe der Schatzanweisungen wird durch die Reichs-
kasse bewirkt. (§ 7 Abs. 3 u. 4.)
Die für die Verzinsung und Tilgung der Anleihe, sowie für die
Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen Beträge
müssen der Reichsschuldenverwaltung zur Verfallzeit aus den bereitesten
Einkünften des Reichs zur Verfügung gestellt werden.
Welche Teile der Anleihe getilgt werden sollen, bestimmt in Er-
mangelung besonderer gesetzlicher Vorschriften der Reichskanzler. (§ 8.)
Die Verwaltung der Reichsanleihe verbleibt bis auf weiteres der
preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Bezeichnung
„Reichsschuldenverwaltung"“. Für die Verwaltung sind die Vorschriften
des preußischen Gesetzes vom 24. Februar 1850 (Geset-Samml. S. 57)
maßgebend. Die sich aus § 6 des genannten Gesetzes ergebende unbe-
dingte Verantwortlichkeit der Reichsschuldenverwaltung erstreckt sich auch
darauf, daß eine Umwandlung der Schuldverschreibungen nur auf Grund