780 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
eines sie anordnenden oder zulassenden Gesetzes und nach Bewilligung der
erforderlichen Mittel vorgenommen wird. (§ 9.)
Die obere Leitung steht dem Reichskanzler zu, soweit dies mit
10. der Reichsschuldenverwaltung beigelegten Unabhängigkeit vereinbar
ist. (8 10)
Wird der Reichsschuldenverwaltung der Verlust einer Schuldver-
schreibung oder Schatzanweisung von dem bisherigen Inhaber mit der
Behauptung angezeigt, daß die Schuldurkunde vernichtet sei, so hat ihm
auf seinen Antrag die Reichsschuldenverwaltung eine neue Schuldver-
schreibung oder Schatzanweisung zu erteilen, falls sie die Vernichtung der
Urkunde für nachgewiesen erachtet. Die Kosten hat der bisherige In-
haber zu tragen und vorzuschießen.
Ist ein Zinsschein abhanden gekommen oder vernichtet, so ist der
im § 804 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmte Anspruch aus-
geschlossen, ohne daß es der Ausschließung in dem Scheine bedarf.
Behauptet der bisherige Inhaber eines- Zinsscheins, daß der Schein
vernichtet sei, so finden die Vorschriften des Abs. 1 Anwendung. (§ 16.)
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung oder Schatzanweisung
ist dasjenige Amtsgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke die
Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat. (§8 17 Abs 1.)
Die Reichsschuldenverwaltung hat jährlich amtliche Listen der im
abgelaufenen Rechnungsjahre für kraftlos erklärten Schuldverschreibungen
und Schatzanweisungen durch den Deutschen Reichsanzeiger, sowie durch
Aushang auf der Börse in Berlin zu veröffentlichen.
Die Reichsschuldenverwaltung kann noch andere Veröffentlichungen
veranlassen. (6 19.)
III. Die Schuldentilgung.
Hierüber bestimmt die Reichs-Verfassung nichts.
Gemäß Gesetz vom 6. April 1870 S. 65 erfolgt die Schulden-
tilgung tatsächlich in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat
dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von
Schuldverschreibungen verwendet werden.
ch bdes erste diesbezügliche Gesetz vom 16. April 1896 S. 103
reibt vor:
Uebersteigen im Etatsjahr 1896/97 die den Bundesstaaten zu-
stehenden Ueberweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabaksteuer,
Branntwein-Verbrauchsabgabe und Zuschlag zu derselben, sowie an
Reichsstempelabgaben für Wertpapiere 2c. die aufzubringenden Matrikular-
beiträge, so ist die Hälfte des Ueberschusses zur Verminderung der
Reichsschuld zurückzuhalten. Bei Ermittlung des Unterschieds zwischen
dem zu Ueberweisungen verfügbaren Betrage und den Matrikularumlagen
werden von den letzteren die von den einzelnen Bundesstaaten zur Reichs-
kasse zu zahlenden Ausgleichsbeträge abgesetzt.