Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

782 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts. 
Dieses Darlehen ist binnen 30 Jahren zurückzuerstatten und bis 
dahin zu 3 ½% jährlich zu verzinsen. 
Ferner ist dem südwestafrikanischen Schutzgebiet durch Reichsgesetz vom 
16. März 1907, S. 73 ein Darlehen verwilligt worden zum Bau einer 
Eisenbahn von Lüderitzbucht bis Keetmanshoop. 
5. Kapitel. 
Die Garantien zu Lasten des Reichs. 
Durch Art. 73 der Reichs-Verfassung ist bestimmt worden, daß in 
Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses im Wege der 
Reichsgesetzgebung die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs 
erfolgen könne. Eine nähere Spezialisierung dessen, was man unter 
außerordentlichem Bedürfnis versteht, ist dabei nicht erfolgt und steht die 
Erklärung des Vorhandenseins einer solchen demgemäß dem Ermessen der 
gesetzgebenden Faktoren (Bundesrat und Reichstag) zu. 
Solche Garantien wurden übernommen: — 
I. durch Gesetz vom 11. Juni 1868, Bundesgesetzblatt von 1869 
S. 33, welches lautet: 
Das Bundespräsidium wird ermächtigt, für die Verzinsung und 
Rückzahlung eines zur Herstellung der dauernden Fahrbarkeit des 
Sulina-Armes der Donaumündungen bestimmten Darlehens der in 
Gemäßheit des Pariser Friedensvertrags vom 30. März 1856 
niedergesetzten europäischen Donauschiffahrts-Kommission die Ga- 
rantie unter nachfolgenden Bedingungen zu übernehmen: 
1. der Nominalbetrag der Anleihe soll die Summe von 
135000 Pfund Sterling nicht übersteigen; 
2. die Garantie wird auch von Großbritannien, Frankreich und 
Oesterreich übernommen. Anderen Mächten ist die Beteiligung 
an der Garantie vorbehalten, die garantierenden Mächte über- 
nehmen die Garantie zu gleichen Teilen und haften den 
Gläubigern solidarisch; 
3. die Anleihe soll innerhalb 13 Jahren amortisiert werden; 
4. die Zahlung der jährlichen Zinsen und Tilgungsquoten wird 
aus dem nach Abzug der laufenden Ausgaben für Ver- 
waltungs= und Unterhaltungskosten verbleibenden Ertrage der 
Schiffahrtsabgaben bestritten, welche in Gemäßheit der 
Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom 2. Nov. 1865 
von dem Verkehr auf der unteren Donau erhoben werden; 
die Deckung des sich hiebei etwa ergebenden Jahresdefszits 
wird von den Garantiemächten geleistet; 
5. die von den Garantiemächten zur Deckung des Defizits an 
Zinsen und Tilgungsquoten nach Nr. 4 geleisteten Beiträge 
sind aus den späteren Reinerträgen der ebendaselbst bezeich- 
neten Abgaben mit dem Rechte der Priorität vor jeder 
späteren Anleihe den Garantiemächten jährlich nach Ver- 
hältnis ihrer Beiträge zu erstatten; 
  
 
	        
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