Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 783 
II. durch Gesetz vom 2. November 1871, Reichsgesetzblatt S. 376, 
welches lautet: 
Der Kaiser wird ermächtigt, dem zwischen Italien und der 
Schweiz am 15. Oktober 1869 (1871 S. 378) über die Herstellung 
und Subventionierung der Gotthardbahn abgeschlossenen Staats- 
vertrage beizutreten und dem Unternehmen eine nach Maßgabe 
des Art. 17 des Vertrags zahlbare Subvention in Höhe von 
20 Millionen Frcs., einschließlich der von deutschen Regierungen 
und Eisenbahngesellschaften zu erwartenden Zuschüsse, zuzusichern. 
Vergleiche Gesetz vom 28. Oktober 1871 (S. 370) und Nachtrags- 
vertrag vom 12. März 1878 (1879 S. 270); 
III. durch Gesetz vom 14. November 1886, Reichsgese zblatt S. 301 
welches lautet: 
Die Uebernahme einer Garantie zu Lasten des Reichs für 
eine egyptische Staatsanleihe im Effektivbetrage von 8 Millionen 
Pfund Sterling wird nach Maßgabe der Bestimmungen der am 
18. März 1885, Reichsgesetzblatt von 1886 S. 303, zu London 
unterzeichneten Uebereinkunft, sowie der Erklärung vom 25. Juli 
des gleichen Jahres hiermit genehmigt: 
IV. durch Gesetz vom 6. Juli 1890, Reichsgesetzblatt S. 139, welches 
autet: 
Die Uebernahme einer Bürgschaft zu Lasten des Reichs für 
die Kosten der an Stelle der Konsulargerichtsbarkeit einzurichten- 
den Rechtspflege in Samoa im Höchstbetrage von 2000 amerikani- 
schen Dollars jährlich wird genehmigt; 
V. durch Gesetz vom 31. Juli 1904 S. 330, welches lautet: 
Zum Bau und zum Betrieb einer Eisenbahn von Daressalam 
nach Mrogoro wird den Anteilseignern der Ostafrikanischen Eisen- 
bahngesellschaft die Garantie des Reiches für: 
a) eine Verzinsung des anzulegenden Kapitals bis zur Höhe von 
21 Millionen mit 3⅝% vom Tag der Einzahlung an; 
b) die Zahlung des um 20% erhöhten Nennbetrags der jeweilig ge- 
losten und als solche abzustempelnden Anteilscheine nach näherer 
Maßgabe der Konzession bewilligt. 
Aus sämtlich vorbezeichneten Garantieen hatte das 
Reich bis jetzt Zahlungen, irgend welcher Art, nicht zu 
leisten gehabt. 
—..— 
6. Kapitel. 
Der Reichshaushalts-Etat. 
Nach Reichs-Verfassung Art. 69 sind alle Einnahmen und Aus- 
gaben in den Etat aufzunehmen. Dieser Etat ist ein jährlicher und 
zwar beginnt die sogenannte Finanzperiode oder das Etatsjahr nach
	        
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