Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XXXVII. Abschnitt: Das Finanzwesen. 789 
Die Einnahmen aus den Veräußerungen der im Besitz der Reichs- 
verwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genehmigung des 
Bundesrats und des Reichstags verausgabt werden und sind, sofern 
diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im nächsten Reichshaus- 
halts-Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben bestimmten 
Einnahmen einzustellen. (8 11.) 
Die Einnahmen des Reichs sind abgeteilt in: 
I. Zölle und Verbrauchssteuern: 
1. aus dem Zollgebiete: 
a) Einnahmen, an welchen sämtliche Bundesstaaten teilnehmen, 
b) Einnahmen, an welchen Bayern, Württemberg, Baden und 
Elsaß-Lothringen keinen Teil haben; 
2. von den außerhalb der Zollgrenze liegenden Bundesgebieten: 
1erse für Zölle und Verbrauchssteuern wie oben Z. 1 
a) und b); 
II. Reichsstempelabgaben; 
III. Post= und Telegraphen-Verwaltung; 
IV. Reichsdruckerei; 
V. Eisenbahnverwaltung; 
VI. Bankwesen; 
VII. verschiedene Verwaltungseinnahmen; 
VIII. aus dem Reichsinvalidenfonds; 
IX. Ueberschüsse aus früheren Jahren; 
X. Zuschuß des außerordentlichen Etats; 
XI. zum Ausgleich für die nicht allen Bundesstaaten gemeinsamen 
Einnahmen; 
XII. Matrikularbeiträge; 
XIII. außerordentliche Deckungsmittel. 
In Betreff der Einnahmen aus den Schutzgebieten siehe Gesetz 
vom 30. März 1892 S. 369. 
Zu bemerken ist auch noch, daß laut Gesetz vom 9. Juni 1895 
S. 256 die Behörden der einzelnen Bundesstaaten einander auf Ersuchen 
beim Einzug von Abgaben und bei der Vollstreckung von Vermögens- 
strafen Beistand zu leisten haben. 
  
  
10. Kapitel. 
Die Rechnungskontrolle. 
Der Art. 72 der Reichs-Verfassung schreibt vor, daß über die 
Verwendung aller Einnahmen des Reichs durch den Reichskanzler dem 
Bundesrat und dem Reichstag zur Entlastung jährliche Rechnung zu 
 
	        
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