792 Dritter Teil: Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
Pfandforderung verlangen, zunächst wegen den Kosten, dann wegen den
Zinsen, zuletzt wegen des Kapitals.
Diesen Gläubigern steht die Reichskasse gleich. (Konkurs-Ordnung von
1898 §8 48 und 49 S. 622.)
Die Konkurs-Forderungen werden nach der in dem § 61 der Konkurs-
Ordnung bezeichneten Reihenfolge, bei gleichem Rangverhältnis nach Ver-
hältnis ihrer Beträge, befriedigt:
1. die Verfahrenskosten, Lohn, Kostgeldsforderungen des Personals;
2. die Forderungen der Reichskasse.
Vergl. hiezu § 65 der Konkurs-Ordnung von 1898 S. 626.
Das Reich ist von Bezahlung von Gebühren in dem Verfahren vor
dem Landgericht befreit und die Bundesstaaten in dem Verfahren vor
dem Reichsgericht. (§ 98 Ger.-K.-Ges. von 1898 S. 682.)