Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

II. Abschnitt: Das Reich und die Bundesstaaten. 65 
19. die Regelung der Verhängung des Kriegszustandes über einzelne 
Bundesgebiete (Reichs-Verfassung Art. 68, Satz 2); 
20. die Erlassung von Landesgesetzen in Elsaß-Lothringen (Reichs- 
gesetz vom 2. Mai 1877, S. 491): 
21. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats (Reichs-Verf. Art. 69); 
22. die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer 
Garantie zu Lasten des Reichs (Reichs-Verfassung Art. 73); 
23. die Verwendung der von Frankreich gezahlten Kriegsentschädigung 
(Etatsgesetz vom 4. Dezember 1871 8§ 8. S. 412 ); 
24. Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in deren Ver- 
fassung nicht eine Behörde zur Entscheidung solcher Streitig- 
keiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines Teiles des Bundesrat 
güllich auszugleichen, oder, wenn das nicht gelingt, im Wege 
der Reichsgesetzgebung zur Erledigung zu bringen (Reichs-Verfassung 
Art. 76, Abs. 2, Sten. Ber. 1867 II, S. 595): 
25. Veränderungen der Verfassung (Reichs-Verfassung Art. 78, Satz 1). 
Der Erlassung eines Reichsgesetzes über einen andern Gegenstand 
als die vorbezeichneten, hätte daher eine Erweiterung der Kompetenz 
des Reiches nach der Vorschrift des Art. 78, Abs. 1 voranzugehen. 
Diejenigen Vorschriften der Reichs-Verfassung, durch welche bestimmte 
Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältnis zur Gesamtheit 
festgestellt sind, können übrigens nur mit Zustimmung des berechtigten 
Bundesstaates im Bundesrate abgeändert werden. (Reichs-Verfassung 
Art. 78, Abs. 2, Sten. Bericht 1870, S. 129 und 143, 1871 S. 159 f.) 
Ueber Art. 78, Absatz 2 betreffs Zustimmung der berechtigten 
Bundesstaaten sagte der bayerische Justizminister v. Lutz in der Sitzung 
der 2. bayerischen Kammer am 16. Dezember 1871, Bd. 1, S. 112: 
„In der That kann ich Ihnen aus den Verhandlungen in Ver- 
sailles versichern, daß nicht allein Niemand daran gedacht hat, in 
Art. 78, Abs. 2 die Zustimmung der ständigen Versammlung eines 
Staates als ein notwendiges Regquisit zu bezeichnen; sondern im 
Gegenteil, sämtliche Kontrahenten waren darüber einig, daß es sich 
bei dem Bunde nur darum handle, daß die bevollmächtigten Bundes- 
ratsmitglieder ihre Stimme für das Fallenlassen eines Separatrechtes 
abgeben.“ (S. auch 2. außerordentl. Session des norddeutschen Reichs- 
tags 1870, S. 133, 134, Sten. Ber. 1871, S. 378). 
  
6. Kapitel. 
Das Exekutionsrecht des Reichs gegen die Bundes- 
mitglieder. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten 
nicht erfüllen, können sie dazu im Wege der Exekution angehalten 
BVock, Staatsrecht. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.