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C.
Wahlliste oder Verzeichniß
der, bei der, nach Vorschrift der allgemeinen Städte-Ordnung, vorzunehmenden
Wahl von Stadtverordneten und Ersatzmännern, stimmberechtigten und
wählbaren Bürger der Stadt J.
Anmerkung. In Städten, wo nach Oistricten gewählt wird, ist die Wahllisie
nach denselben abzutheilen. Diesenigen Bürger, welche nicht stimmberechtigt und
daher auch nicht wählbar sind, werden in der Wahlliste gar nicht genannt.
I. Bürger, welche stimmberechtigt und in der Eigenschaft als Unan sdßige wählbar sind.
Stand Rummer Jahr und
Fortlau- des Tag des
sende Vor= und Zuname. und Hauses, in Bürger= Aumerkungen.
welchem er scheins.
wohnt.
ewerbe.
Nummer. Gewerbe
1
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