Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

4.  Kapitel.  Die  Aufgaben  der  öffentl.  Gewalt  gegenüber  dem  Verkehrswesen.  99

schaftlichster  Weise  zu  ermöglichen,  Ungleichbeiten  zu  beseitigen,  den
Verkehr  zu  erleichtern.  Dem  stebt  es  entgegen,  wenn  die  Befriedigung
eines  so  allgemeinen  Bedürfnisses  in  der  Hand  der  öffentlichen  Gewalt
  unter  Ausschließung  des  Wettbewerbes  nur  zu  dem  Zwecke
zusammengefaßt  wird,  so  viel  Überschüsse  als  möglich  herauszuwirtschaften.
  Das  wäre  nur  eine  übertriebene  Form  für  die  Besteuerung
des  ganzen  Verkehrs,  würde  also  voraussetzen,  daß  die  öffentliche  Verwaltung
  der  Verkehrsmittel  ausschließlich  als  ein  Weg,  die  auf  die
Verkehrsleistungen  angewiesenen  Kreise  in  ausgiebiger  Weise  zu  besteuern,
gebandhabt  wırd.  Man  kann  sich  einen  Zustand  der  Öffentlichen  Einnahmewirtschaft
  denken,  bei  dem  ein  solches  Vorgehen  trotz  aller  Bedenken
  als  letzter  Ausweg  aus  sonst  verbängnisvollen  Schwierigkeiten
gutgeheißen  werden  müßte.  Aber  in  regelmäßigen  Verhältnissen  muß
eine  solche  Überspannung  des  Gewinnstrebens  grundsätzlich  abgelehnt
werden.  Wenn  auch  ein  ansehnlicher  Teil  der  Verkehrsleistungen  den
besser  gestellten  Kreisen  unmittelbar  zugute  kommt,  so  ist  es  doch  am
letzten  Ende  die  breite  Schicht  der  wirtschaftlich  Schwächeren,  die  mit
einer  Überspannung  des  Gewinnstrebens  nicht  einverstanden  sein  kann.
Gerade  diese  Kreise  sind  darauf  angewiesen,  dab  die  Verwaltung  des
Verkebrswesens  das  wirtschaftliche  Leben  befruchtet  und  fördert  und  dadurch
  dıe  Arbeits-  und  Erwerbsgelegenheiten  für  die  breiten  Volksschichten
vermehrt  und  verbessert  und  ihren  Verbrauch  erleichtert.  Da  tatsächlich
  das  ganze  heutige  Wirtschaftsleben  in  Erwerb  und  Verbrauch
von  Verkehrsleistungen  durchsetzt  ist,  müssen  die  Verkehrsaufgaben  so
gelöst  werden,  dab  sie  die  Daseinsgrundlagen  der  Masse  des  Volkes
nicht  nur  nicht  erschweren,  sondern  ihnen  förderlich  sind.  Damit  soll
nur  die  Übertreibung  des  Gewinnstrebens  abgelehnt  werden,  nicht  aber
die  Erzielung  von  Reinerträgen  der  öffentlichen  Verkehrsverwaltung
überhaupt.  In  verständigem  Ausmaße  sind  solche  Reinerträge  nıcht  zu
beanstanden,  ja  wünschenswert.  Das  gılt  zunächst  für  solche  Zeiten,
in  denen  nur  erst  ein  Teil  des  J.andes  mit  vervollkommneten  Verkehrsmitteln
  verseben  ist.  In  solchen  Fällen  müssen  die  begünstigten  Teile
einen  Reingewinn  aufbringen,  aus  dem  dann  auch  die  anderen  Teile
nach  und  nach  in  das  verbesserte  Verkehrsnetz  hineingezogen  werden
können.  Dieser  Gesichtspunkt  wird  namentlich  in  den  ersten  Zeiten  ın
den  Vordergrund  treten;  nach  weitgehendem  Ausbau  des  Verkehrsnetzes
verliert  er  an  Bedeutung,  wird  aber  nicht  ganz  verschwinden  können,
da  Ergänzungen  auch  weit  ausgebauter  Netze  in  aufstrebenden  Volkswirtschaften
  immer  nötig  sein  werden.  Je  mehr  aber  dieser  Gesichtspunkt
  zurücktritt,  desto  mehr  schiebt  sich  ein  anderer  als  entscheidend
in  den  Vordergrund.  Das  Verkehrswesen  der  öffentlichen  Gewalt  stellt
einen  großen  und  mit  wachsender  Verkehrsdichte  stark  steigenden  Vermögensposten
  der  öffentlichen  Wirtschaftsfübrung  dar.  Diesen  Posten

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