Conventionen vom 22. Juli 1807 und 19. März 1808. Erfurt. 13
daselbst am 22. Juli abgeschlossene Convention änderte zunächst
den 7. Artikel des posener Friedens, wonach Sachsen für den
cottbuser Kreis einen Streifen von gleicher Berölkerungszahl
zwischen Erfurt und dem Eichsfelde abzutreten hatte, dahin ab,
daß es statt dessen die Amter Gommern und Sangerhausen,
die Grafschaft Barby und einen Theil von Mansfeld an das
mittlerweile geschaffene Königreich Westfalen überlassen sollte.
Nicht ohne Grund war man in Dresden besorgt, es möchten
Sachsen noch weitere Abtretungen zu Gunsten Westfalens zu-
gemuthet werden; denn trotz Napoleons aucdrücklicher Ver-
sicherung, daß nie die Absicht bestanden habe, sächsisches Gebiet zu
Westfalen zu schlagen 1), mußte sich Sachsen am 19. März 1808
zu einem neuen Vertrage mit Westfalen bequemen, wonach die
an letzteres abzutretenden Gebiete aus Gommern mit Elbenau
und Rahnis, Barby mit Ausnahme von Walter--Nienburg,
dem sächsischen Miteigenthum an der Grafschaft Treffurt und
der Vogtei Dorla und dem sächsischen Mansfeld außer Artern,
Vockstädt und Bernstädt bestanden, außerdem Sachsen wegen
Verspätung der Abtretung 200000 Frcs. an Westfalen zahlte
und demselben alle Einkünfte der abgetretenen Landeshheile
rom 1. Januar 1808 ab überließ. Eine weitere Beeinträch-
tigung sächsischer Rechte durch die beabsichtigte Mediatiesirung
der Fürsten von Schwarzburg zu Gunsten Westfalens unter-
blieb in Folge der Gegenrorstellungen Sachsens; doch mußte
sich dieses von dem jungen Nachbar-Königreiche noch mancherlei
Übergriffe, z. B. in das Postwesen, gefallen lassen.
Bei den dresdner Verhandlungen hatte Graf Bose den
Verlust von 60000 Thalern Einkünften hervorgehoben, den
Sachsen durch den ihm zugemutheten Gebietstausch erleide, war
aber auf die Großmuth des Kaisers vertröstet worden. Dies
bewog den König, auf seine vorjährige Bitte um den Saal-
kreis oder Erfurt zurückzukommen #), er fand jedoch damit kein
Gehör. Dagegen verfiel Napoleon auf den abenteuerlichen
1) Corresp. de Nap. XVI, 44.
2) Siehe Anhang, Nr. 2.
1808