Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Dritter Band: Neuere Geschichte Sachsens von 1806-1866. (3)

820 Das fremde Gouvernement und der wiener Congreß. 
einschlagenden Fragen unter Vermittlung Osterreichs spätestens 
binnen drei Monaten nach Ratification dieser Acte zu regeln. 
Allein der König ließ sich durch ihre Eile nicht aus seiner Be- 
dächtigkeit bringen. Auf ihre erste Mittheilung erklärte er nur, 
über einen Gegenstand von solcher Wichtigkeit müsse er sich 
Bedenkzeit nehmen, dann ließ er jeden von ihnen einzeln zu 
sich rufen; da keiner eine kategorische Antwort bekam, so wie- 
derholten sie ihre Forderung in einer Conferenz, zu der sie 
den Grafen Einsiedel einluden, worauf ihnen der König eine 
gemeinschaftliche Audienz gab. Aber erst am 11ten, als die 
Abgesandten schon im Begriff waren wieder abzureisen, übergab 
ihnen Einsiedel seinen Bescheid in einer Note, die mit der 
bittern Beschwerde anhob, daß man dem Könige seine Zu- 
stimmung zu einer ohne andere Gründe als dem der Convenienz 
und ohne Rücksicht auf die inneren Verhältnisse Sachsens ge- 
zogene Theilungslinie abverlange. „Der König“, erklärte er, 
„kann die Giltigkeit dieser ohne Zuziehung seines Bevollmächtigten 
getroffenen Verfügungen nicht anerkennen, er hofft, die fünf 
Mächte werden in Berücksichtigung seiner Vorstellungen das 
Interesse Sachsens nochmals in Erwägung nehmen, er verlangt 
die Zulassung seines Bevollmächtigten zu den Unterhandlungen 
und die Suspension aller von dem provisorischen Gouverne- 
ment ergriffenen Maßregeln, welche auf die Theilung Bezug 
haben, und er nimmt endlich das Anerbieten der Vermittlung 
der hohen Souveraine, die sich bisher zu seinen Gunsten ver- 
wendet haben, dankbar an.“ Gegen diesen letzten Passus rich- 
teten die drei Abgesandten unverzüglich, am Mittag des 111en, 
eine Gegennote 1), worin sie zur Beseitigung des darin ent- 
haltenen Mißverständnisses die Erklärung abgaben, daß die 
Vermittlung des Kaisers von Osterreich laut dem ausdrücklichen 
Wortlaute des Protokolls vom 7ten nicht eher statthaben 
könne als nach der formellen Accession des Königs zu den Ab- 
tretungen und den übrigen zwischen den Mächten vereinbarten 
Anordnungen. Als Schulenburg sie am Abend nach ihrer 
1) Beide Noten bei Klüber VII, 156. 159.
	        
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