Friede zu Berlin. 809
lassung der diplomatischen Vertretung und der Militärhoheit
an Preußen aus, eine Flugschrift v. Treitschke's, die von der
sächsischen Polizei mit Beschlag belegt wurde aber wieder frei-
gegeben werden mußte, verfocht geradezu die Vernichtung der
Mittelstaaten. Gemäßigtere mahnten, daß man es Sachsen
möglich mache, in dem neuen Bunre seine Stelle einzunehmen,
und man werde sich bald überzeugen, daß kein Glied desselben
mit treuerer Hingebung und mit größerem Eifer beflissen sei
seine Schuldigkeit zu thun 1). Von einer großen Zahl von
Städten giengen Deputationen mit der Bitte um baldige Ge-
währung des Friedens zu König Johann, der sich, um dem
Orte der Verhandlungen näher zu sein, am 27. September
nach Prag und von da nach Karlsbad begeben hatte, und er-
hielten aus seinem Munde die Versicherung, daß er, was die
zu bringenden Opfer betreffe, bis an die Grenze der Möglich-
keit gehen werde.
Endlich am 21. October wurde zu Berlin der Friede
unterzeichnet, am 23sten zu Teplitz vom Könige ratificlert.
Sachsen anerkannte durch denselben die nikolsburger Prälimi-
narien, soweit sie sich auf die Zukunft Deutschlands und ins-
besondere Sachsens bezogen, und trat dem Norddeutschen Bunde
bei (Art. 2). Die Reorganisation der sächsischen Truppen,
welche einen integrierenden Theil der norddeutschen Bundes-
armee bilden und als solche unter den Oberbefehl des Königs
von Preußen treten, erfolgt, sobald die für den Norddeutschen
Bund zu treffenden allgemeinen Bestimmungen festgestellt sein
werden (Art. 3); seine völkerrechtliche Vertretung regelt Sachsen
nach den für den Norddeutschen Bund im allgemeinen maß-
gebenden Grundsätzen (Art. 5), zahlt 10 Mill. Thlr. Kriegs-
contribution (Art. 6), behält sich aber seinen Anspruch auf
üÜber 200000 Thlr. Ersatz für die Bundesexecution in Hol-
stein vor (Art. 10); die Zollvereinsverträge treten mit dem
Rechte sechsmonatlicher Kündigung wieder in Kraft (Art 11);
1) Sachsen und der Norddeussche Bund. Leipzig, B. Tauchnitz,
866.