129
Forstrath in elnem blos coordinirten Ver-
haͤlinisse.
s. 3.
Verhaͤltnisse der Unter-Behoͤrden zu dem Forst-
rath und den Kreis-Finanz-Kammern.
An die Forstämter kann der Forstrath
nur in so weit Verfügungen erlassen, als
solche zu Handbhabung der ihm gebäbrenden
Anordnungen erforderlich sind. In diesen
Bejiehungen haben daher ouch die Forst-
ämter ihre Anfragen und Berichte unmk-
telbar an den Forstrath zu rlchten.
In allen übrigen DienstA#gelegenhelten
sind die Forstämter den Finanz: Kammern
untergeben. Den Letteren steht insbesondere
die Die elplinar-Aufsicht über das Forst-
Personal zu. Auch haben sle die perlodi-
schen Bezirk= und Amts-WVistrationen zu
verfügen.
Scheint dem Forstrath eine nähere Unter-
suchung der technischen Amtsfährung eines
Forst-Beamten erforderlich; so hat er die
geeignete Flnanz-Kammer zu Anordnung
derselben durch eine motloirte Mittheilung
zu veranlassen.
F. 4.
Besetzung des Forstraths und der Kreis-Finanz-
Kammern.
Das Cellegium des Forstraths besteßt
aue der erforderlichen Zabl rein technischer
Mitglleder.
In den Finanz-Kammern hat vornehm-
lich der bleherige Kreis-Forstmelster (künf-
tig Kreis-Forstrath) die technischen Gegen-
stände der Forst-Verwaltung zu behandeln.
Namemtlich ist dieser Rath zu Vornahme
der Bejirks= und Amts-Wislttatlonen zu
verwenden.
Die sonstigen, auf die Ferst= und Jagd-
Verwaltung sich bejlehenden Geschäfte, wer-
den unter die übrigen Mitglieder der Fl-
nanz-Kammern angemessen verhheilt.
s. 6.
Vollziehungs-Termin. 4
Die vorstehenden Anordnungen sind mit
dem 1. Aprll 182: in Vollzug zu setzen,
wetbalb schon vom 20. Merz d. J. ar, dle
betreffenden Berichte und Eingaben an die
bezeichneten Behbrden zu richten find.
Unser Flnanz-Minlster ist mit Vollzie-
bung der gegenwärtigen Berordnung be-
auftragt.
Stuttgart den 28. Februar 1631.
Wilhelm.
Der Minister der Finanzen
v. Weckberlin.
Auf Befehl des Khnigs:
Der Skaats-Sekretär
Vellnagel.