Landgrafschaft Thüringen. 111
nichts Bedeutenderes bekannt, als seine folgenreiche Freundschaft
mit Herzog Lothar von Sachsen, dem nachherigen Kaiser, die
ihm die Erwerbung einer Würde (1130) zuwege brachte, welche
seinem Geschlechte neuen Glanz und dem thüringer Lande end-
lich den Namen eines selbständigen Reichsfürstenthums verlieh.
Seitdem, wie bereits erinnert worden, die Slaven an der
Saale und Elbe zu völliger Unterwerfung gebracht waren und
Thüriugen damit seine bisherige Bedeutung als Basis und
Ausgangspunkt des östlichen Markensystems verloren hatte, zer-
fiel es in eine große Zahl einzelner Gebiete unter verschiedenen
Grafen und Herren, ohne sich zu einem in sich geschlossenen
Gliede des Reiches wie die umliegenden Herzogthümer zu ge-
stalten. Dieses Übergangsstadium nahm jedoch sein Ende mit
dem Emporkommen der Landgrafschaft. Schon nachdem
der Mannesstamm der Grafen von Weimar-Orlamünde, auf
welchen seit Kaiser Heinrich II. die königliche Stellvertretung
im thüringischen Heerbann und Landding öfters geruht hatte,
im Jahre 1112 mit Ulrich dem jüngeren ausgestorben war,
hatte Heinrich V. dem Grafen Hermann von Winzenburg u#),
vielleicht als Entschädigung für die demselben entgangene Ost-
mark die Würde eines Landgrafen (comes provincialis oder
regionarius, ober principalis, comos patrine, Landgravius)
von Sachsen übertragen. Bleibt auch der Ursprung und die
anfängliche Bestimmung dieser Würde in Dunkel gehüllt :), so
1) über das balerische Geschlecht von Windeberg, das eine Winds-
burg oder Winzenburg unweit Handersheim, im Flenithi= oder Floithi-Gau,
erbaute, s. v. Wersebe's schon angeführle Preisschrift, S. 183, und
Weuck, Hess. Landesgeschichte 1I, 702. — Die Winzenburg selost und
ihr Zubehör fielen 1130 an das Visthum Hildesheim.
2) Annal. Disibodenberg. ad a. 1130. Wenck gründet die sächsische
Landgrafschaft der Winzenburger bloß auf den pagus Logne, den Leine-
gau. Die Muthmaßung von einer norbheimischen Landgrasschaft, welche
die fünf zum mainzischen Sprengel gehörigen Gaue Sachsens umfaßt
habe, und die durch Ottos fast herzogliches Ansehn in Sachsen noch
wahrscheinlicher wird, stellen v. Wersebe und Landdrost v. Holle in
Spiel und Spangenbergs Vaterländischem Archiv 1825 (Celle), II,
219;.1827, II, 368, auf. Albrecht v. Stade (Pertz S. S. XVI, 317)
sagt: „Honricus Crassus, qui fuit Landgravius.“ Eichhorn (Deutsche
Slaats= und Rechts-Geschichte (1808] I, § 240, Anmerk. 1) meint, daß
1180
1112