Contents: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

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Forstrath in elnem blos coordinirten Ver- 
haͤlinisse. 
s. 3. 
Verhaͤltnisse der Unter-Behoͤrden zu dem Forst- 
rath und den Kreis-Finanz-Kammern. 
An die Forstämter kann der Forstrath 
nur in so weit Verfügungen erlassen, als 
solche zu Handbhabung der ihm gebäbrenden 
Anordnungen erforderlich sind. In diesen 
Bejiehungen haben daher ouch die Forst- 
ämter ihre Anfragen und Berichte unmk- 
telbar an den Forstrath zu rlchten. 
In allen übrigen DienstA#gelegenhelten 
sind die Forstämter den Finanz: Kammern 
untergeben. Den Letteren steht insbesondere 
die Die elplinar-Aufsicht über das Forst- 
Personal zu. Auch haben sle die perlodi- 
schen Bezirk= und Amts-WVistrationen zu 
verfügen. 
Scheint dem Forstrath eine nähere Unter- 
suchung der technischen Amtsfährung eines 
Forst-Beamten erforderlich; so hat er die 
geeignete Flnanz-Kammer zu Anordnung 
derselben durch eine motloirte Mittheilung 
zu veranlassen. 
F. 4. 
Besetzung des Forstraths und der Kreis-Finanz- 
Kammern. 
Das Cellegium des Forstraths besteßt 
aue der erforderlichen Zabl rein technischer 
Mitglleder. 
In den Finanz-Kammern hat vornehm- 
lich der bleherige Kreis-Forstmelster (künf- 
tig Kreis-Forstrath) die technischen Gegen- 
stände der Forst-Verwaltung zu behandeln. 
Namemtlich ist dieser Rath zu Vornahme 
der Bejirks= und Amts-Wislttatlonen zu 
verwenden. 
Die sonstigen, auf die Ferst= und Jagd- 
Verwaltung sich bejlehenden Geschäfte, wer- 
den unter die übrigen Mitglieder der Fl- 
nanz-Kammern angemessen verhheilt. 
s. 6. 
Vollziehungs-Termin. 4 
Die vorstehenden Anordnungen sind mit 
dem 1. Aprll 182: in Vollzug zu setzen, 
wetbalb schon vom 20. Merz d. J. ar, dle 
betreffenden Berichte und Eingaben an die 
bezeichneten Behbrden zu richten find. 
Unser Flnanz-Minlster ist mit Vollzie- 
bung der gegenwärtigen Berordnung be- 
auftragt. 
Stuttgart den 28. Februar 1631. 
Wilhelm. 
Der Minister der Finanzen 
v. Weckberlin. 
Auf Befehl des Khnigs: 
Der Skaats-Sekretär 
Vellnagel.
	        
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