1290
1446
14 Innere Verhältnisse der Marlen (1128 — 1190).
aber wurde 1290, als Otto zu Erfurt starb, vom Kaiser Ru-
dolf, seinem Enkel Rudolf, dem Sohne seiner mit Herzog Al-
brecht von Sachsen vermählten Tochter Agnes, als ein eröff—
netes Lehen übertragen. Der anwesende Land= und Mark-Graf
Albrecht der Entartete, mißgünstig gegen seine eigenen Söhne,
gab es zu. Des Hauses starke Säule, der erlauchte Heinrich,
war leider schon vor zwei Jahren begraben worden. Der
würde vielleicht Rudolfs sichtbarer Parteilichkeit entgegengetreten
sein und solche Besitzverschleuderung nicht zugegeben haben. Doch
ist diese Grafschaft später mit dem ganzen Herzogthum Sachsen
an Meißen zurückgekommen. Nur Wettin, der Väter Burg,
fiel nicht zurück. Das Erzstift verkaufte sie 1446 an die Herren
aus dem Winkel 2).
3. Innere Verhältnisse der Markgrasschaften (1123— 1190).
Wie in Deutschland überhaupt die Erblichkeit der großen
und kleinen Lehen sich im 11. und 12. Jahrhunderte ge-
staltet hatte, so war dies auch in unsern Landen der Fall ge-
wesen. Nur in der Erbfolge der Seitenverwandten war das
Verhältniß mitunter schwankend und bei raschen oder begehr-
lichen Oberlehensherren ein Eingriff möglich. Die Zeiten eines
Heinrich IV., wo ein treuer Mann ein theurer war, begün-
stigten dies Erblichkeitssystem, und im östlichen Deutschland
trat ohnehin das königliche Ansehen vor dem der großen Neichs-
vasallen merklich in den Hintergrund. Konrads von Wettin
gegen des Kaisers Verfügung glücklich durchgeführte Usurpation
mußte nothwendig zur Erhöhung seiner Machtstellung sehr be-
deutend beitragen. Daher auch die Theilungen der Länder
ohne befragte kaiserliche Einwilligung, eine Neuerung, in welcher
1) Über diese Linien, deren Geschichte bis zu Ende hier darum fort-
geführt wurde, damit späteres darauf Bezilgliches gleich verständlich sei,
ist am ausführlichsten Ritter, Altesie meißn. Gesch., S. 292—352. Ru-
dolss, des Kaisers, Eigennutz gesieht die Belehnungsurkunde bei Eccard,
Hist. gencal. Sar., p. 92: „marime tamen dictante stimulo naturali,
nostram prolem tenemur uberius prucvenire gloria et honorc“. Den
gaunzen Besland des wettinischen Verkaufes (denn das war eigentlich diese
Donation für 800 Mark) f. Urkunde vom 14. November 1288 bei
Schöttgen und Kreyssig: Diplomut. ot scrr. bist. Genn. III, 6395.