Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

1290 
1446 
14 Innere Verhältnisse der Marlen (1128 — 1190). 
aber wurde 1290, als Otto zu Erfurt starb, vom Kaiser Ru- 
dolf, seinem Enkel Rudolf, dem Sohne seiner mit Herzog Al- 
brecht von Sachsen vermählten Tochter Agnes, als ein eröff— 
netes Lehen übertragen. Der anwesende Land= und Mark-Graf 
Albrecht der Entartete, mißgünstig gegen seine eigenen Söhne, 
gab es zu. Des Hauses starke Säule, der erlauchte Heinrich, 
war leider schon vor zwei Jahren begraben worden. Der 
würde vielleicht Rudolfs sichtbarer Parteilichkeit entgegengetreten 
sein und solche Besitzverschleuderung nicht zugegeben haben. Doch 
ist diese Grafschaft später mit dem ganzen Herzogthum Sachsen 
an Meißen zurückgekommen. Nur Wettin, der Väter Burg, 
fiel nicht zurück. Das Erzstift verkaufte sie 1446 an die Herren 
aus dem Winkel 2). 
3. Innere Verhältnisse der Markgrasschaften (1123— 1190). 
Wie in Deutschland überhaupt die Erblichkeit der großen 
und kleinen Lehen sich im 11. und 12. Jahrhunderte ge- 
staltet hatte, so war dies auch in unsern Landen der Fall ge- 
wesen. Nur in der Erbfolge der Seitenverwandten war das 
Verhältniß mitunter schwankend und bei raschen oder begehr- 
lichen Oberlehensherren ein Eingriff möglich. Die Zeiten eines 
Heinrich IV., wo ein treuer Mann ein theurer war, begün- 
stigten dies Erblichkeitssystem, und im östlichen Deutschland 
trat ohnehin das königliche Ansehen vor dem der großen Neichs- 
vasallen merklich in den Hintergrund. Konrads von Wettin 
gegen des Kaisers Verfügung glücklich durchgeführte Usurpation 
mußte nothwendig zur Erhöhung seiner Machtstellung sehr be- 
deutend beitragen. Daher auch die Theilungen der Länder 
ohne befragte kaiserliche Einwilligung, eine Neuerung, in welcher 
1) Über diese Linien, deren Geschichte bis zu Ende hier darum fort- 
geführt wurde, damit späteres darauf Bezilgliches gleich verständlich sei, 
ist am ausführlichsten Ritter, Altesie meißn. Gesch., S. 292—352. Ru- 
dolss, des Kaisers, Eigennutz gesieht die Belehnungsurkunde bei Eccard, 
Hist. gencal. Sar., p. 92: „marime tamen dictante stimulo naturali, 
nostram prolem tenemur uberius prucvenire gloria et honorc“. Den 
gaunzen Besland des wettinischen Verkaufes (denn das war eigentlich diese 
Donation für 800 Mark) f. Urkunde vom 14. November 1288 bei 
Schöttgen und Kreyssig: Diplomut. ot scrr. bist. Genn. III, 6395.
	        
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