Der Marlgraf. 145
sich die Eluwirkung des deutschen Landrechtes, nach welchem
alle Söhne gleiches Erbrecht haben, auf die allgemeinen Grund-
sätze des Lehurechtes und auf die Reichsgesetze geltend macht.
Das Hauptlehen, die Markgrafschaft, gab man, eingedenk daß
es ursprünglich eine königliche Statthalterschaft gewesen, daß
auf ihm das Amt ruhte, dem ältesten Sohne, die nachgesetzten
Söhne pflegten den Titel Grafen zu führen, ohne jedoch, wie
dies in Westfalen, den Rheingegenden und Böhmen üblich war,
ihre Herrschaften von dem Altesten zu Lehen zu nehmen; sie
waren nobiles, nicht principes, aber doch Fürstengenossen, ihre
Stellung der der Fürsten ähnlich, sie waren wie diese Landes-
herren, domini.
Die völlige Landeshoheit war freilich damit noch nicht aus-
gesprochen, aber der ursprüngliche Amtscharakter des Mark-
grafen mußte sich durch die Theilung mehr und mehr verwischen.
Der Regel nach standen die Markgrafen unter dem Herzoge
ihrer deutschen Provinz, und wenn in der Ost= und meißner
Mark dies weniger sichtbar wird (in letzterer am wenigsten),
so lag es in der hier besonders wichtigen Stellung des Mark-
grafen, die kaum eine Machtbeschränkung durch den Herzog litt.
Es ist unseres Wissens kein Beispiel da, daß Konrad oder
Otto zu einem sächsischen Landtage berufen oder vom Herzoge
als solchem zur Heeresfolge entboten worden wären. Mit der
Zersplitterung des Herzogthums Sachsen nach Heinrichs des
Löwen Sturze kam auch diese Abhängigkeit von selbst in Wegfall.
Da nun ohnehin die alte Markverfassung in Folge der fort-
schreitenden Kultur und des Ubergewichtes, welches das deutsche
Wesen über das Slaventhum errang, mehr und mehr verfiel,
so erhob sich nunmehr an ihrer Statt auf neuen Grundlagen
die neue fürstliche Macht, welche Konrad der Große, begün-
stigt außerdem durch den reichen, in seiner Hand zusammen--
fließenden Allodial= und Lehensbesitz seines Hauses, errichtete.
Er schon bediente sich des großen Reitersiegels, das bis ins
15. Jahrhundert als fürstliches oder Majestäts-Siegel galt.
Von der Mark Meißen nahm die Territorialhoheit des wet-
tinischen Hauses ihren Ausgang.
Selbst die Negalien gingen allmählich in des Markgrafen
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. I. 10