Städte. 151
um die Burg ausiedelten, wurden auch sie zur Vertheidigung
derselben herbeigezogen und obgleich dadurch diese freien Burg-
bewohner, die burgenses, nnn ebenfalls gleich jenen dem Vogte
untergeben und dienstpflichtig nach Hofrecht ohne die Ehre und
die Vortheile der eigentlichen Dienstmannen wurden, so be-
haupteten sie doch in Folge ihrer Theilnahme an dem Waffen-
dienste eine unabhängigere Stellung als die auf dem platten
Lande Wohnenden, die bald zu der verschiedenartig abgestuften
Unfreiheit der Hintersassen herabsanken. Dieses Hinzutreten
von Freien zu den Ministerialen in der Burg wurde die
Grundlage, auf welcher allmählich ein freieres städtisches Ge-
meinwesen erwuchs 1). Wie aber diese Entwickelung hier ver-
hältnißmäßig erst spät begann, so ist sie auch unter dem Drucke,
welchen die frühzeitig befestigte Macht des Markgrafen auf sie
übte, nie zu der vollen Städtefreiheit durchgedrungen, wie sie
sich in den ganz deutschen Reichstheilen entfaltete; die Freisassen
in den Städten geriethen ebenfalls unter die Herrschaft des
Markgrafen. Selbst in den dem Reiche gehörigen Städten
Altenburg, Chemnitz und Zwickau, die eigene consules oder
proconsules zu Handhabung des Rechts und städtischer An-
gelegenheiten hatten, wurden dadurch, daß sie später unter die
Herrschaft der Wettiuer kamen, die Ansätze zur Reichsfreiheit
wieder ausgelöscht. Doch schon in jener ursprünglich unvoll-
kommenen Gemeinde war eine Gemeindeordnung vorhanden;
sie liegt schon im Begriff der Gemeinde überhaupt. Der
Schultheiß, eine Art Untervogt, übte sie. Da das Land von
Sachsen aus erobert worden war, so hatten auch die Städte
bis auf die osterländischen, die nach Frankeurecht lebten, säch-
sisches, meist magdeburgisches Necht. Handwerksbetrieb, soweit
er sich schon damals in den Städten niederließ, war noch zum
großen Theile in den Händen von Hörigen, die den innerhalb
der Mauern gelegenen Klöstern und Stiftern oder dem Kam-
mergut eigneten, bis nach und nach der lockende Gewinn auch
1) Vergl. Gretschel, Die früheste Bildung der Verfassung in den
meißnischen Städten, in „Berichte der deutschen Ges. zu Leipzig“ 1842,
S. 1 ff. und Desselben Gesch. des sächfischen Volkes und Staates
I 60 ff.