194 Thüringen; Inneres 1130—1247.
Er saß auf einem Kissen vor dem Landrichter. Mittelhausen
und Ried Nordhausen waren zum Unterhalte des Gerichts an-
gewiesen und hießen von der vorbeifließenden schmalen Gera
die Grafschaft an der schmalen Gera. Nach jeder Hauptsitzung
wurden die Gesetze und Privilegien der Landschaft Thüringen
vorgelesen, z. B. daß alle Ansässigen im Lande und fremde
christliche Kaufleute mit ihrer Waare in des Kaisers Schutz und
Frieden, nur die Adeligen in Waffen und beritten sein, über-
wiesene Verräther und Widersacher des Landgrafen und seincs
Gerichts mit Pferden zum Gericht geschleppt, geviertheilt und
die vier Theile auf ebensoviel Rädern nach allen Gegenden
des Landes hin ausgestellt werden sollen u. s. w. Außer diesem
allgemeinen Landgerichte gab es noch vier Dingstühle (Vogt-
dinge) zu Gotha (mit der Grafschaft Gleichen und dem Syno-
dalsitz oder Nuralcapitel Ohrdruf), zu Thomasbrück (wozu die
Grafschaft Kirchberg und Synodalsitz Jechaburg), zu Weißensee
(wozu die Grafschaft Beichlingen und der geistliche Sprengel
von Bebra), und zu Buttelstädt (wozu die Grafschaft Käfern-
burg und der geistliche Sitz St. Mariä zu Erfurt). Diese
Vogtdinge waren alle vom Landgrafen abhängig, wurden aber
bloß von Vögten und ihren Beisitzern gehalten; doch galt der
Spruch des einen für alle vier und des Landgerichts über alle.
Außerdem sind deutliche Spuren vorhanden, daß auf den
Sitzungen des Laudgerichts, welchem ein alter Malberg oder
ein großes Gaugericht des südthüringischen Pagus zu Grunde
gelegen zu haben scheint, daher es (freilich irrig) bis auf Karl
den Großen hinaufgeführt wird, auch Landtagsverhandlungen
im Sinne jener Zeit, Berathungen über Landesangelegenheiten
vorgenommen worden sind. Die Gelegenheit war die beste,
und selbst der vorkommende Name, gemeiner Landtag zu Mittel-
hausen (vulgare placitum in M.), deutet darauf hin. Man
findet sonst nur einer einzigen Ritterversammlung zu Krenzburg
gedacht, wo aber Ludwig der Fromme vor seinem Kreuzzug
eigentlich nur vom Lande Abschich nahm, um es nicht wieder
zu sehen. Ein anderes häufig damit verwechseltes Institut,
das große thüringische Landfriedensgericht, tritt erst in der
zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts ins Leben. (Daß aber