1229
196 Thuringen; JIuneres 1130 - 1247.
Sehr reiche Grundbesitzer in Thüringen waren auch vie
Klöster, deren sich gegen 30 bereits in diesem Zeitraum finden;
sie bildeten neben mehr als 12 Grafen, mehr als 20 Herren
und noch mehr Edelleuten, die bloß einzelne Dörfer inne
hatten und sich davon nannten, die Aristokratie des Landes.
Vor allen war Reinhardsbrunn, dessen Abte Hermann Papst
Lucius 1183 selbst die eigene bischöfliche Mitra für sich und
seine Nachfolger schickte, gewiß das reichste Kloster, dem auch
Torgau gehörte; dann das von Sizzo von Käfernburg (dem
Stammvater der nach seinem Tode sich bildenden käfernburger
und schwarzburger Grafenlinien) 1143 gestiftete Georgenthal
(mit Benedictinern von Morimond besetzt), welches gegen 500
Hufen Land besaß, sowie Oldisleben mit 350° Hufen. Im
Jahre 1229 kamen zum ersten. Male die Dominikaner, geführt
durch den frommen Grafen Elger von Hohnstein, nach Thürin-
gen und ließen sich in Erfurt nieder. Auch die älteste aller
Balleien des deutschen Ordens im ganzen Reiche war die thü-
ringische. Eutstanden 1200 aus einer durch Erzbischof Ludolf
von Magdeburg gemachten Schenkung eines Grundstücks zum Bau
eines Hospitals zu Halle, erwarb sie nach und nach ansehnlichen
Grundbesitz und ein beträchtliches Kircheneigenthum, so daß
fünf größere Ordenshäuser, 10 bis 12 Kirchen, außerdem das
Kloster Zschillen zu derselben gehörten 1). Zu den Klöstern
jener Zeit, meist Cistercienserordens, gehören Ichtershausen,
Capellendorf,Volkerode (Pforte), Heusdorf bei Weimar, das
Marienstift und St. Nicolas zu Eisenach, Noßleben, Rohra,
Mildenfurt, die Schotten zu Erfurt, die Klöster Laußnitz,
und Literatur über das „höchste Gericht“, tribunal landgraviatus, sum-
mum provinciale judicium u. s. w. zu Mittelhausen in v. Grasshof,
Commentat etc. de Mulhusa, p. 84. Er bemerkt, daß erst 1230 dieses
Landgerichts urkundlich gedacht werde, daß es aber auch zu Gosserstädt,
Gotha, Eckardsberge, Allersdorf gehalten worden sel. Die Behauptung
von dem Ursprunge der geistlichen Obergerichte hat Fr. Sachse, Handb.
des großherzogl. sächs. Privatrechts (Weimar 1829), S. 27, der hier wohl
zu viel aus jener Legende folgert, sonst aber auch für jene Zeit manche
tressende Bemerkung macht.
1) Voigt, Die Ordensballei Thüriugen, in Zeitschr. f. thür. Gesch.
I. 91 ff.