1268
1270
20 Hetnrich der Vrlauchte und seine Söhne.“
Söhnem,“ wie verschiedene Urkunden bezeugen schon in sehr jungen
Jahren Antheil an den Regierungsgeschäften übertragen. Wahr-
scheinlich waren ihnen auch diese Länder schon seit 1262 zur
Verwaltung!übergeben und wurden dann 1265), nach beendigtem
Streite, ihnen auch förmlich abgetheilt, so daß nun der Vater
selbst in der Regel nur noch den Titel Misnensis et Crientalis
Marchio und Dominus terrae Plisnensis führt.
Wenn aber Heinrich, der kaum 50 Jahre zählte, sich damit
etwa gemächliche Ruhe und Erholung von vielen Anstrengungen
bereitet zu haben meinte, wenn er dem Genusse seiner Macht
und Ptacht in glänzenden Turnieren und Hofhaltungen sich
widmete oder so vielen Ländern allein kaum vorstehen zu können
glaubte, so erntete er doch nur zu bald vom ältern. Sohne
Undank und damit Verdruß und Kummer ein. Zwischen Albrecht
und Dietrich brach bald nachher (1268) eine so heftige Irrung
aus, daß Beide Heere gegen einander führten. Ihr Oheim,
Bischof Dietrich von Naumburg, versöhnte sie endlich, ohne
jedoch der Ursache des Streites in einem Briefe zu gedenken,
in welchem er damit seine Abwesenheit bei der Weihung der
Marienkirche zu Pforta entschuldigt. Ebensowenig ist die Ur-
sache des Streites, wenn er nicht Folge des frühern mit dem
Bruder war, bekannt, in welchen Albrecht mit seinem eigenen
Vater 1270 gerieth, dem er nachher in einer feierlichen Urkunde
zu Tharand versprechen mußte, ihn und seine Räthe nie zu
verfolgen oder gefangen zu nehmen, seine Städte und Schlösser
nicht zu erobern, auch mit seinem Bruder nicht gegen ihn sich
zu verbinden 1); hlelte Albrecht sein Versprechen nicht, so sollte
ihn der Vater nach dem Spruche des Bischofs Withego von
Meißen und des Grafen Herman von Hemmeberg enterben
können. Beweisen diese Vorgänge auch zur Genüge, daß die
Geschichte Albrecht nicht mit Unrecht den Beinamen des Ent-
arteten giebt, so verdankt er denselben doch vorzugsweise der
1 Der Brief des Gilchofe von Naumburg in Portuchii Chron.
portense ed. II (Lips. 1739, 4% II, 169. Der Vertrag zwischen Heinrich
und Albrecht bei Wilh.-Er. Tentzel, Vita Friderici admorsi bei
Mencke, 88. II, 914, wichtig auch in Beziehung auf den damaligen
Rechtszustand.