1300
1301
1301
1302
1303
1304
1306
256 Veräußerung der Niederlansitz durch Diczmann.
veräußern, dies nur an einen Fürsten thun werde. Im Jahre
1300 hatte er eine freundschaftliche Zusammenkunft mit dem
brandenburger Markgrafen Otto mit dem Pfeile, bestätigte 1301
den Gubenern noch alle ihre Freiheiten und Vorrechte, die
letzte Liebe, die er ihnen erweisen konnte, bei denen er sich so
oft und viel aufgehalten hatte. Seine Kriege und Leiden hatten
ihn in eine schwere Schuldenlast gestürzt, aus welcher nur die
Veräußerung eines ganzen Landes ihn retten konnte; dazu be-
stimmte er das entlegenste, die Niederlausitz. Daher schloß er
im August 1301 mit Erzbischof Burkard von Magdeburg dahin
ab, daß er ihm die Lausitz mit allen seinen eigenen Gütern und
Rechten in derselben für 6000 Mark abtrat, sogleich aber als
Lehen zurückerhielt und so den Nießbrauch (dominium utile)
für Lebenszeit behielt, worauf es an den Ergstuhl gänzlich fallen
solle. Allein wiewohl der Magdeburger den Kaufschilling be-
zahlte, gelangte er doch nie zum wirklichen Besitze, weil die in
dem Vertrage erwähnte Cession des Fürsteurechts (principatus)
an der Lausitz au den Kaiser und von diesem an den Erzbischof
von letzterem nicht gefordert worden war, und so die ober-
lehensherrliche Einwilligung des Kaisers fehlte, daher ein späterer
Erzbischof Albert vom Kaiser Karl 1IV., damaligem wirklichen
Besitzer der Lansitz, die Kauffumme, doch als bloße Gnade,
zurückerstattet erhielt ½.
Am 29. November 1302 bestätigte Diezmann der Stadt
Lieberose ihre von Heinrich dem Erlauchten erhaltenen Privi-
legien, und schon ein Jahr darauf, 28. November 1303, schreibt
sich Markgraf Hermann von Brandenburg Markgraf der Lausitz,
indem Diezmann ihm und seinem Vetter Otto IV. von der
ottonischen Linie 1303 und 1304 Luckau und was dazu ge-
hört, das Land von der Spree bis an die schwarze Elster, ver-
kauft hatte; schon binnen der nächsten anderthalb Jahre muß
auch die östliche Hälfte unter brandenburgische Hoheit gekommen
sein, da Markgraf Heinrich 1. Jannar 1306 der Stadt Guben
eine Bestatigung ihrer Privilegien ertheilte. Nach des kinder-
1) Vergl. Weisse, Gesch. der churs. Staaten II, 40. Weitläufig
in Worbs' Neuem Archiv 1I, 277 ff. Die rechtsgeschichtlich sehr merk-
wilrdige Urkunde bei Wilke, Ticem., No. 122.