Der Adel. 271:
Freupige diese. Lehensverbindung, da sein Oheim Friedrich der-
Kleine, diese wichtigen Grenzpunkte, wieder preiszugeben drohte;
im folgenden Jahrhundert scheint sie dann wenig. mehr beachtet.
worden zu sein. 1) «
Ein niederer Adel als besonderer Stand mit Sinszeztr
rechten existirte im 13. Jahrhundert noch nicht; das. Prädikat
nobilis war den Grafen und Herren vorbehalten und wenn es.
hie und da auch Nittern und Ministerialen beigelegt wird, so
scheint es in der weiteren Bedeutung „vornehm“ gebraucht zu
sein, in der es selbst Bürger führen; vielmehr galten jene für
geringer als die Freien und den nobiles. für unebenbürtig; die
Ministerialen blieben trotz des äußeren Ansehens, das ihnen
ihre nahe Stellung zu dem Fürsten verlieh, börige Leute, und
auch die Ritter, soweit sie aus ihnen hervorgingen;, waren hörig.
Noch, in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts hatte das.
Dienstmannenrecht in Meißen seine volle Geltung: 1269 freiete
Markgraf Heinrich die Kinder der markgräflichen Ministerialin.
Mechtilde von Isenburg, die mit Graf Siegfried von Anhalt
vermählt war, und 1278 befreite König Rudolf Heinrichs eigene
Kinder von seiner dritten Gemahlin Elisabeth von Maltitz ab
omnis servilis sive ministerialis conditionis respectu. Erst
gegen Ende des Jahrhunderts, als die höheren Ministerialen
größere Besitzungen und Gerechtsame erwarben und dadurch die
Rittergüter entstanden, als sie durch die Ausbildung des Ritter-
thums mit den freien Vasallen zu einem Gesammtkörper ver-
schmolzen, und das Dienstmannenrecht in dem Lehnrecht auf-
ging, begann sich der Adelstand von dem Bürgerstande zu schei-
den, und wenn Kaiser Ludwig IV. 1329 den Bürgern und
Städtebewohnern in den Ländern seines Schwiegersohns, Mark-
graf Friedrichs, das Recht zuspricht, Ritterlehen mit allen Rechten
der Vasallen zu erwerben und zu besitzen 2), so erkennen wir
1) Vergl. v. Posern-Klett a. a. O., S. 13—19. Tittmann
S. 17 ff., zugleich auch, nebst Gersdorf, Einleitung zum Cod. dipl.
II, 1, über das Folgende.
2) „duod ipsi bona feodalia, quac Quiritibus (soviel wie equitibus)
proprie debentur, emere, vel duovis alterius contractus titulo recuperare
valeant“. Urk. dat. 24. Juni vor Pavia, gedruckt bei Schöttgen und
Kreyßig:: Dipl. Nachl. I, 69.