272 Inneres 1190 —1324. Hofstaat.
darin einerseits nur die Bestätigung der bisherigen Praxis,
während anderseits dieselbe eben dadurch hervorgerufen wurde,
daß man 'das alte Recht in Frage zu stellen anfing. Um die
nämliche Zeit begannen auch die alten zwar erblichen aber ein-
fachen und an der Grundform der Hausmarke festhaltenden
Wappen sich durch Aufnahme von Beizeichen für Nebenzweige
des Hauptgeschlechtes zu vervielfältigen und zu Bilderwappen
umzuformen; die thüringischen Herren setzten durchweg den auf-
gerichteten Löwen, vielleicht das alte Heerzeichen ihres Volks-
stammes, in ihren Wappenschild, und daß Heinrich der Erlauchte'
dasselbe that, woher sich der meißnische schwarze Löwe im gol-
denen Felde schreibt, hängt vielleicht mit seinen Ansprüchen auf
Thüringen zusammen. Dasselbe Wappenthier führte eine ganze
Gruppe meißnischer Geschlechter, die von Born, von Nassau,
von Taubenhelm, von Konradisdorf, von Biberach, von Wilden-
hain, in denen man daher die Ahnen des später in Meißen so
reichbegüterten Hanses von Schönberg vermuthet, da die Erb-
lichkeit der Familiennamen erst in der zweiten Hälfte des
14. Jahrhunderts aufkam, im 13ten die Glieder des nämlichen
Geschlechtes nach ihren Gütern oder aus anderen Ursachen ver-
schiedene Namen führten.
Die Ritter bildeten, wie sich aus ihrem häufigen Vorkom-
men als Zeugen in den Urkunden ergiebt, seit Heinrich dem Er-
lauchten die hauptsächliche Umgebung, einen kriegerischen Hofstaat
des Fürsten; neben ihnen verwalteten Ministerialen die erblichen
Hofämter entweder in Wirklichkeit oder als bloßes Ceremoniell,
während die eigentlichen Geschäfte von Geringeren versehen wur-
den. Beide zusammen bilden das Hofgesinde, die famillares
des Fürsten; aus ihnen nimmt derselbe seine Nathgeber, con-
Siliarii, gecretarii, mit deren Zuziehung er persönlich die eigent-
lichen Regierungsgeschäfte verwaltet; für die Ausfertigung kommt
anfangs nur noch ein Protonotarius (oberster Schryber) mit
einigen Scriptoren vor. Gemeiniglich war dies des Lesens und
Schreibens wegen, was die Kenntniß des Latein involvirte (ars
clericalis), ein Geistlicher. Er stand also der Kanzlei und dem
Siegel vor. Ein eigentlicher Kanzler findet sich erst 1329, ein
Abt Albrecht von Pegau, bei Friedrich dem Ernsthaften vor,