Metadata: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Gaktangen der älteren Schulden die in der Beilage unker B. aufgeführken, ü ie übrigen aber 
Sachsen zur Vertretung verbleiben. « 
-7)—Dckvokgödachtekplcinsowohl,als-die,vcwidgcibiesckVerchiigungzurVertretunquPrtusicn« 
fallcnkeKlasscdei-letztes-wähnte-»nochnichtverlowhaiseHScheine,follvonbeiden:«-trxs,:crnsogcsizur-Nach-VO»«J!·,«1’IZXIIIhe 
fichtderbetbciligkenGläubiger.d;1kch·inl.·mdische,undancsxvärt«i;.ze·»dffenklid)eBlätterzurallgemeinenW:sscn-·;1,s»4pkkvpkk 
schaft gebracht werden. e turn 
9) Bei'sothane Abtheilangsplane sind zugleich die, wegen der bei 1Usbernahme ciner und der andern wurh n 
Klasse von Schulden stattfindenden verschledenen Verzinsung und sonsiigen erhaltnisse wechselfeitig zu ma-ichunz wegen- 
chenden Vergütungen, und Emschädigungen, auugeglichen worden, indem. nauientlich auch m Röcksickt. derder versschle- 
Supplementzinsen von ! Poogzent und 71 Prozent Agio bei dem sogenännten Churbraunschweigischen Darlehne, denen Schul:, 
welche aus dem Steuerkrario den Inhabern dieser Obligationen zu leisten und nunmehr künftig von Sachsen allemn denklasen. 
zu übernehmen sind, dem Herzegthum eine verhältnußzmäßige, nach dem Maaßstabe der gesammten für das 
Herzogthum auf 2055 und für das Königreich — berechneten Steuereinkünfte größere Summe der 
Schulden zugetheilt worden ist; das Königreich Sachsen dagegen auch wegen der ihm überwiesenen Summe 
von 833815,730 Rthlr. 6 Gr. 9 Pf. „ 
v “ Steuerscheine durch gleichmäßige Mehrübernahnie von Schulden die erferderliche Entschsdigung 
eleistet hat. « 
s 9) Was die von Seiten des vormaligen Koͤnigreichs Westphalen wegen Barby un;d Gommern, ver- — 
moge Konvention vom öten März 1810. zu den Steucr-Krecirschulden und der desfallsigen Steuer-Krroitkasse dem vormalt= 
zu leisten gewesenen Beiträge betrifft; o irgerit sich die Koniglich: S#chsische Regierung der auf zwei gen zug- 
Drittheilc sowohl der bisher erwächsenen Rückstände, als der kunftgen Leulungen zu machenden Ansprüche, reich West- 
und wird deshalb von der Königlich-Preußischen Regicrung bei der im Art. XII. K. 18. fesigeselzten Aus-Ftalen. 
gleichung über die Oepostka entschädiget. « », « 
10)Diebisherigegc·n:c"-m"cl).1ftliebeVerzinsimgderSteuerkrcdkkschnldmhats-WmitdemMicbaclissVminsunz 
termin1817.gecndigtundeöistbabckdiecndhchcAbxcdmungdergestaltzubrwcrhiclligcn,dasijedcbcrbcidcndxkKapita- 
KduiglichancgickungcndievonOsicrn1818.anvcrfalx·c11knundfernem-nverfalle-wenhalbjährigenZinscnllkm 
ihresnunbcsiimmtcnAntheilsbesagtckexhuldrnalleinkrzablhAuchiibcmimmkjcdcdcrbade-Napel-nu- 
gettdicjpafmngsimdihvokdctnOstckkcrkszkJst-IXr»s:r,-·.1Ucnrn»aber-unabwei(gchlicbmcnsiufcnkckibr 
cumzur-LastfallendenSteuetkkcditäSchulbcn«,»·11ndwird-derenPemäjkchntzjUsifAmnclkkndcrGläulsiqckin 
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chckUksachenduldet-Hindernisseeintreten-IZubicsetBericlnigunqdel-verfallenenundurchuichtdrbobcnm 
ZinsenabererhälkjedechictungdenckkagccrsclbcnausdckSccucrkkkcit-Kassevpkdctanbthcilungi 
Voraus. · 
11)Solancindcßdicchinscnzahltmannvchdnrcbbit-bisherigecbördcxchicbttkåtäuckdie « 
Koͤnigl. Pr#uß. Regrun zu den dechalb Fuscherrücchen gewöhnlichen Regiekosien aicheltsg bei. 8 Regletosten. 
12) Die ber der Steuerkrerit-Kasse besindlichen undebitirten, über 82,500 Rtblr. lautenden, von der Undebitirte 
ständischen Ankcihe des Jahres 1811. herrübrenden, sogenamten Reichenbachschen Obligationen bleiben zur Obligationen 
Disposition der Königlich = Sächsisehen Regierung. ,";·’ ·vsu. 
U)JmllcbngenbatmansichwegendcöBeskqndcödchkkttctkkcdit-Kasscunddcrbkiderselbcnbiöstbschlußübck 
Michadli61817.stattgehameCimkabntcundAusgabe,inGrntäsil)citccö,nachvorqäugicrEkörtktusdenvsestsnd 
durchallckseitssubpclxgskkegemeinschaftlicheRtchmmgsbcamtegesichngundvondcnäcöm behen Ko#mmis= der Steuer= 
sionen richtig befundenen und genehmigten Auswurfs, über den in der-Anfuge mit C. begeichnrr. enthaltenen keebit-Kaste. 
Abschluß verciniget, nach welchem ren der Khnigl. Prug. Regierung rem Sächsischen Steuer-Acwario an: 
noch die Summe von 23,688 Thlr. 7 Gr. 2 Pf. zu gewähren ist., " J«· 
«H)NachdenBestimmungenbcss10.,imgleikbm«wkg«cndckdon't-ndmitdemOsikrickmincIsts. 
an,vondenbeiderseitige-·-chiemngc«n,zurSteuer-kredit-KasscgeleistetenZindbcitkägcuudchickosicn, Schlufrech- 
wird die Schlußrechnung nach ovigen Grundsätzen erfolgen. ung. 
15) Durch gegenwärtige Auseinandersetzung werden alle weiteren Anspröche und Forderungen, welche Wechtelsel- 
ber Pgierung und den Ständen des einen Landeeétheils an die Regie ng und die Stände des andere L.#des= tige Verllcht- 
theils, vermöge des Wiener-Traktats vom 15ten Mal 1813) in Beziehung a#s die Steucrkredit-Schulden leilung. 
und die Stecuerkredit-Kasse zustelen, für erlediget, erklärt und Begenscitig aufgehboben. 
B2 
Art.
	        
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