Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Thüringen, Meißen, Osterland. Verfassung. 881 
Koncil zu Kostnitz vor, wo die heiligen Väter sich auch mit 
einem Ochsendiebstahl in der Lansitz beschäftigten 1). 
Was unn die inneren politischen Verhältuisse der damaligen 
wettinischen W#nder selbst, nämlich Thüringens, Meißens und 
des Osterlandes (in welchem seit Ende des 14. Jahrhunderts 
auch das Pleißnerland aufging) betrifft, so ist von einer allge- 
meinen und gleichmäßig durchgebildcten Verfassung durchaus 
noch nicht zu reden, vielmehr beruhen alle Verhältulsse noch 
auf Einzelvertrag und besonderer Anerkenntniß zwischen dem 
Landesherrn einer-, seinen Vasallen und Städten anderseits, wie 
sie namentlich bei Regierungswechseln, wo die Einigungen des 
Fürsten mit seitren Insassen erneilert, bestätigt, eribeitert wurden, 
stattzufinden pflegten. So hatte z. B. Friedrich der Freudige 
1308 die Vasallen aus Thüringen und dem Osterlande nach 
Erfurt berufen, um sich als Erbe Diezmanns mit ihnen zu 
vertragen. Daß dabei auch die thüringischen Städte (sechs 
Jahre, nachdem die Städte in Frankreich den tiers état der 
btats généraux zu bilden augefangen hatten und knieend ihre 
Bitten überreichen durften) berufen worden waren, zeugt von 
dem größern Ansehen, welches die Gemelnden in Thüringen 
dem Landgrafen gegenüber immer: gehabt haben mochten. Wie 
aber hierbei die Ausbildung der Territortalhoheit in stetlgem 
Vorwärtsschreiten begriffen blieb, lehrt namentlich ein Sühn- 
brief von 1335, in welchem der Bischof von Naumburg, die 
Grafen von Schwarzburg und Stollberg, die Herren von 
Schönburg und Andere dem Markgrafen das Versprechen gaben; 
ihm zut dienen und gehorsam zu sein, sowie sie dies „von 
Rechtswegen“ schuldig seien. In demselben Maße jedoch, als 
die eigenen Mitteb'ver Landtsfürsten ulcht mehr ausreichten, um 
die Ausgaben für die Heeresrüstung und die äuch noch so ein- 
fache Verwaltung zu bestreiten, wurden sie genöthigt; sich um 
Bewilligungen an ihre Insassen zu wenden und eben deshalb 
dem Beirathe und der Willensäußerung derselben einen größeren 
Einfluß einzuräumen. Noch aber bildeten Städte und Ritter- 
1) Außer der angeflhrten Urkundensammlung) Käuffer, Pelzel 
ist auch der für die Oberlausich weit vollständigere Grosser (s. S. 327, 
Anm. 1) benutzt.
	        
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